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10. März 2023 – Legal
Arbeitsrechtsstreit: Bei Nachweis des Zugangs der Briefsendung ist einfaches Bestreiten des Inhalts eines Schreibens unzulässig

Wenn in einem Rechtsstreit eine Partei nachweisen kann, dass der Gegenseite ein Schreiben zugegangen ist, genügt es nicht, dass die Gegenseite den Inhalt des Schreibens einfach bestreitet. Vielmehr muss und kann die Gegenseite erklären, welchen anderen Inhalt das Schreiben haben soll. So entschied das Landesarbeitsgericht Thüringen (Az. 4 Sa 123/21).

Die Parteien eines Arbeitsvertrags stritten sich vor dem Arbeitsgericht Nordhausen über die Auszahlung einer tarifvertraglichen Jahressonderzahlung für das Jahr 2019. Die Klägerin behauptete, die Auszahlung rechtzeitig geltend gemacht zu haben. Sie konnte diesbezüglich nachweisen, dass die Beklagte ein Schreiben von ihr erhalten hatte. Die Beklagte bestritt aber, dass das Schreiben die Geltendmachung der Jahressonderzahlung beinhaltete. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Beklagten.

Das Landesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Der Klägerin stehe der Anspruch auf die Jahressonderzahlung zu. Der Anspruch sei rechtzeitig geltend gemacht worden. Es genüge nicht, dass die Beklagte den Inhalt des ihr unstreitig zugegangenen Schreibens einfach bestreite. Die Mitarbeiterin der Beklagten, welche den Briefumschlag entgegengenommen hatte, habe zwingend zur Kenntnis nehmen müssen, welchen Inhalt der Briefumschlag hatte. Die Beklagte habe daher jede Erkenntnismöglichkeit, einfacher und zumutbarer Art, zu ermitteln, welchen Inhalt das Schreiben hatte. Sie hätte konkret dazu vortragen müssen und können, welchen anderen Inhalt das Schreiben gehabt haben soll.