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Unternehmensnachfolge
Die Vermögensübertragung auf Nachfolgegenerationen im Allgemeinen und die Unternehmensnachfolge im Besonderen berühren sehr unterschiedliche Rechtsgebiete. Das macht die Handhabung im Detail so kompliziert. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang insbesondere das Einkommensteuer-, das Erbschaftsteuer- und das Schenkungsteuerrecht sowie das Gesellschafts-, Familien- und Erbrecht.
Die letzte Reform des Erbschaftsteuerrechts im Jahr 2016 diente zur Umsetzung der Anforderungen des BVerfG. Dadurch ist die Komplexität bei der Steuerbegünstigung von Betriebsvermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften erheblich gestiegen. Mehr denn ja bedarf eine Unternehmensnachfolge daher einer gründlichen Planung, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden.
Ausgangspunkt der Planung einer Vermögens- oder Unternehmensnachfolge ist der Wille des Übertragenden, wer welche Vermögenswerte erhalten soll. Davon ausgehend sind verschiedenste Aspekte zu berücksichtigen:
- Es sollte geprüft werden, ob mit allen Beteiligten bereits Erb- und Pflichtteilsverzichte oder Erbverträge geschlossen wurden oder ob der Abschluss solcher Verträge bzw. ein entsprechender Verzicht noch sinnvoll ist.
- Hinsichtlich des zu übertragenden Vermögens ist weitestgehend sicherzustellen, dass eventuell vorhandene stille Reserven einkommensteuerrechtlich nicht aufgedeckt werden.
- Die geplante Vermögensübertragung muss im Einklang mit eventuellen gesellschaftsvertraglichen Verpflichtungen des Übertragenden stehen.
- Der gesamte Vorgang sollte unter erbschaft- und schenkungsteuerlichen Gesichtspunkten optimiert werden. Bei Betriebsvermögen ist das Zusammenspiel von Einkommen- und Erbschaftsteuer mitunter sehr komplex, wenn der Übertragende noch Zuflüsse aus dem zu übertragenden Vermögen zurückbehalten möchte.
- Bei Betriebsvermögen und bei Kapitalgesellschaften ist das Unternehmensvermögen im Hinblick auf die steuerlichen Begünstigungsvorschriften zu optimieren (ggf. Reduzierung Verwaltungsvermögen).
- Bezüglich des verbleibenden Vermögens des Übertragenden sollte frühzeitig geplant werden, auf wen es übertragen wird, um gegebenenfalls Freibeträge mehrfach nutzen zu können.