Der Bundesfinanzhof hat zum Ausschluss des Abgeltungsteuertarifs bei Erfüllung einer Verbindlichkeit einer GmbH durch Aufrechnung gegenüber einem Gesellschafter, der zu mindestens 10 % an der Gesellschaft beteiligt ist, Stellung genommen (Az. VIII R 27/19).
Fraglich war, ob der Gewinn aus der Einziehung einer unter Nennwert von einem Dritten erworbenen Kapitalforderung gegen eine Kapitalgesellschaft, an der der Erwerber zu mindestens 10 % beteiligt ist, der Abgeltungsteuer oder gemäß § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG dem progressiven Tarif unterliegt.
Eine Rückzahlung i. S. des § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG liege auch dann vor, wenn eine GmbH eine Verbindlichkeit gegenüber einem Gesellschafter dadurch erfülle, dass sie mit einer ihr zustehenden Gegenforderung aufrechne.
Der Ausschluss des Abgeltungsteuertarifs gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG in der bis zum JStG 2020 geltenden Fassung sei nicht davon abhängig, dass die Erfüllung der Verbindlichkeit der GmbH bei dieser einen gewinnwirksamen Aufwand auslöse.