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17. Februar 2023 – Tax
Zum Teilabzugsverbot nach § 3c Abs. 2 EStG für Konzernabschlusskosten

Das Finanzgericht Köln hat zum Teilabzugsverbot nach § 3c Abs. 2 EStG für Konzernabschlusskosten sowie allgemeinen Verwaltungskosten Stellung genommen (Az. 3 K 999/20).

Nach § 3c Abs. 2 EStG dürfen (u. a.) Betriebsausgaben, die mit den dem § 3 Nr. 40 EStG zugrunde liegenden Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen, bei der Ermittlung der Einkünfte nur zu 60 % abgezogen werden.

Aus dem Gesetzeszweck, eine inkongruente Begünstigung durch die Zulassung des vollen Betriebsausgabenabzugs im Zusammenhang mit der Erzielung zu 40 % steuerfreier Einnahmen auszuschließen, ergebe sich, dass alle Ausgaben, die mit diesen Einnahmen in Zusammenhang stehen, ebenfalls zu 40 % abzugsbeschränkt sein müssen. Hierfür reiche jede objektiv kausale oder finale Beziehung zwischen den Ausgaben und den anteilig steuerfreien Einnahmen aus. Entscheidend sei, aus welchem Grund der Steuerpflichtige die Aufwendungen tätige. Dieser Grund sei nach der wertenden Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen auslösenden Moments zu bestimmen. Maßgebend seien insoweit die Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalls. Dies gelte nicht nur für die Abgrenzung der erwerbsbedingten Aufwendungen zu solchen der Lebensführung, sondern gleichermaßen, wenn es darum gehe, ob Aufwendungen vorrangig mit (voll) steuerpflichtigen Einnahmen oder mit (teilweise) steuerfreien Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.

Unter Berücksichtigung dieser Zielsetzung, die mit dem Abzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG vornehmlich verfolgt wird, bestehe im Streitfall ein wirtschaftlicher Zusammenhang der streitbefangenen Kosten, die vor allem den Konzernabschluss betreffen, mit den Einnahmen aus Gewinnausschüttungen der Verwaltungs- und Beteiligungs-GmbH.