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15. Februar 2023 – Tax
Zahlung eines Kommanditisten an die KG als „Freiwillige Einlage“

Der Bundesfinanzhof hat dazu Stellung genommen, ob die Zahlung eines Kommanditisten an die KG allein aufgrund von Zweck, tatsächlichem Willen oder materiellem Gehalt der Zahlung als Einlage im Sinne des § 15a EStG eingeordnet werden kann, wenn sie nach den gesellschaftsvertraglichen Vorgaben auf einem Gesellschafterkonto zu verbuchen ist, bei dem es sich der Rechtsnatur nach um ein echtes Darlehenskonto handelt (Az. IV R 8/19).

Ein Kommanditist könne sein Verlustausgleichsvolumen i. S. des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG auch durch die Erbringung einer freiwilligen Einlage erhöhen. Eine derartige freiwillige Einlage sei allerdings nur dann gegeben, wenn sie gesellschaftsrechtlich, insbesondere nach dem Gesellschaftsvertrag, zulässig sei. Dementsprechend führe die Buchung einer freiwillig vom Kommanditisten erbrachten Einlage auf einem variablen Eigenkapitalkonto nur dann zu einer Erhöhung des Verlustausgleichsvolumens, wenn es sich um eine gesellschaftsrechtlich zulässige Einlage in das Gesamthandsvermögen der Gesellschaft handele.

Eine hinreichende gesellschaftsrechtliche Grundlage könne sich aus einer ausdrücklichen Gestattung freiwilliger Einlagen des Kommanditisten im Gesellschaftsvertrag ergeben oder aus den gesellschaftsvertraglichen Regelungen zur Kontenführung herzuleiten sein. So könne der Gesellschaftsvertrag beispielsweise vorsehen, dass freiwillige Einlagen der Kommanditisten als Teil der Kapitalanteile oder aber als Rücklage auszuweisen seien. Eine gesellschaftsrechtliche Grundlage könne auch in einem wirksamen Gesellschafterbeschluss über die Zulässigkeit einer entsprechenden Einlage liegen.