Das Finanzgericht Münster hatte zu klären, unter welchen Voraussetzungen eine GmbH-Beteiligung ein an die GmbH ausgereichtes Gesellschafterdarlehen als gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen bei einer Kommanditgesellschaft behandelt werden kann (Az. 15 K 52/19).
Die Beteiligten stritten im Zusammenhang mit der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages 2010 bis 2012 über die Zugehörigkeit eines gegenüber einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung bestehenden Gesellschafterdarlehens zum Sonderbetriebsvermögen.
Das Gericht entschied, dass zum Sonderbetriebsvermögen (SBV) eines Gesellschafters bei einer gewerblich tätigen Personengesellschaft diejenigen Wirtschaftsgüter zählen, die einem Mitunternehmer gehören oder die geeignet und bestimmt sind, dem Betrieb der Personengesellschaft zu dienen (SBV I) oder die zur Begründung oder Stärkung der Beteiligung des Gesellschafters an der Personengesellschaft eingesetzt werden (SBV II). Nur mittelbar günstige Wirkungen auf den Betrieb der Personengesellschaft würden für die Zuordnung zum SBV nicht ausreichen.
Für die Zuordnung zum SBV II sei der Veranlassungszusammenhang maßgebend. Die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft könne die Beteiligung des Gesellschafters an einer Personengesellschaft sowohl dadurch stärken, dass sie für das Unternehmen der Personengesellschaft wirtschaftlich vorteilhaft sei, als auch dadurch, dass sie der Mitunternehmer-Stellung selbst diene, weil durch die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft der Einfluss des Gesellschafters in der Personengesellschaft steige bzw. gestärkt werde.