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11. Januar 2023 – Legal
Gebühr für Erbschein richtet sich nach Nachlasswert – Schätzung durch Gericht nicht zulässig

Wenn ein Erbe das für den Erbschein notwendige Nachlasswertverzeichnis nicht einreicht, kann das Nachlassgericht das Vermögen nicht willkürlich schätzen. Die Schätzung des Nachlasswerts, nach dem sich die Gebühren für den Erbschein richten, muss zumindest „auf vorliegenden Tatsachen“ basieren. So entschied das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt (Az. 2 Wx 44/22).

Eine Erbin hatte einen Erbschein beantragt, dabei aber keine konkreten Angaben zum Nachlass gemacht, außer dass kein Grundstück dazu gehöre. Das Nachlassgericht forderte die Frau auf, ein Nachlasswertverzeichnis nachzureichen und legte den Wert später – wie angekündigt – auf 250.000 Euro fest. Erst danach meldete sich die Erbin beim Gericht mit einem Kontoauszug, aus dem sich ein Nachlasswert von 15.000 Euro ergab. Der Geschäftswert sei auf diesen Wert festzusetzen.

Das Oberlandesgericht gab der Erbin grundsätzlich Recht. Zwar treffe sie als Antragstellerin eine Verpflichtung, Angaben zum Wert des Nachlasses zu machen und ein Nachlassverzeichnis bei Gericht einzureichen. Tue sie dies pflichtwidrig nicht, könne das Gericht aber nicht willkürlich einen Wert festlegen. Das Oberlandesgericht setzte hier aufgrund „offenkundiger Unvollständigkeit der Angaben und den damit verbundenen Unsicherheiten“ einen Zuschlag an. Der Geschäftswert sei hier mit nicht mehr als 24.000 Euro anzusetzen.