Seit dem 26.10.2022 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei einen Betrag bis zu 3.000 Euro gewähren. Das sieht die sog. Inflationsausgleichsprämie vor, die die Bundesregierung auf den Weg gebracht hat und der Bundestag sowie Bundesrat zugestimmt haben.
Danach werden zusätzlich zum Arbeitslohn geleistete Geld- oder Sachzuwendungen des Arbeitgebers zum Ausgleich der Inflation bis zu einer Höhe von 3.000 Euro von der Steuer-und Sozialabgabenpflicht befreit.
Allerdings handelt es sich um einen steuerlichen Freibetrag und nicht um eine Freigrenze. D. h., lediglich der insgesamt 3.000 Euro übersteigende Teil unterliegt der Steuer- und Sozialabgabenpflicht.
Der Begünstigungszeitraum ist zeitlich befristet und gilt für Zuschüsse, die vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 geleistet werden.
Hinweis
Bei der Inflationsausgleichsprämie handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Die im Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferung über das Erdgasnetz in § 3 Nr. 11 EStG beschlossene Steuerfreiheit der Inflationsausgleichsprämie sieht keine Regelung vor, dass die Prämie an alle Arbeitnehmer ausgezahlt werden muss.