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8. Dezember 2022 – Tax
Zum Widerruf von Darlehensverträgen

Das Finanzgericht Düsseldorf hat zur Frage der Einkommensteuerpflicht von Nutzungsentschädigungen im Rahmen einer Rückabwicklung von widerrufenen Darlehensverträgen entschieden (Az. 11 K 314/20 E).

Im Streitfall hatten die Kläger 2007 bei der Bank zwei Darlehen aufgenommen. Das eine Darlehen diente der Finanzierung ihrer privat genutzten Wohnung, das andere verwendeten die Kläger zur Finanzierung einer vermieteten Wohnung. Nach Widerruf der beiden Darlehensverträge aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung im Jahr 2014 und Abschluss diesbezüglicher Zivilrechtsstreitigkeiten erhielten die Kläger von der Bank im Rahmen der Rückabwicklung einen Nutzungswertersatz von 7.670 Euro für beide Darlehen. Im Einkommensteuerbescheid für 2017 berücksichtigte das Finanzamt diesen Nutzungsersatz bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Die Kläger argumentierten, dass sich lediglich wechselseitige Nutzungsentschädigungen gegenübergestanden hätten. Es sei ihnen im Zuge der Rückabwicklung kein Überschuss entstanden, denn der an die Bank zu leistende Nutzungsersatz habe den eigenen Nutzungsersatzanspruch gegen die Bank überstiegen. Des Weiteren müssten im Falle einer Steuerpflicht zumindest die geleisteten Zinszahlungen anzurechnen sein.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Klage als teilweise begründet angesehen. Die Nutzungsentschädigungen seien zwar nicht als steuerpflichtiger Kapitalertrag anzusehen; es sei jedoch teilweise ein Veranlassungszusammenhang zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gegeben. Des Weiteren führe der Nutzungswertersatz aus der Rückabwicklung des Darlehens für die selbstgenutzte Wohnung nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Es habe nach Auffassung des Gerichts zu keinem Zeitpunkt eine Kapitalüberlassung der Kläger an die Bank vorgelegen – vielmehr habe die Bank den Nutzungswertersatz im Rahmen einer Zug-um-Zug zu erfüllenden Rückabwicklung geleistet. Aus denselben Gründen sei auch der Nutzungswertersatz aus der Rückabwicklung des Darlehens für die vermietete Wohnung kein steuerbarer Kapitalertrag. Diese Nutzungsentschädigung stehe jedoch in Zusammenhang mit den für das widerrufene Darlehen gezahlten Schuldzinsen. Letztere haben Werbungskosten dargestellt. Der teilweise Rückfluss dieser Werbungskosten ist durch die Einnahmeerzielung aus der Wohnungsvermietung veranlasst und deshalb als steuerpflichtige Einnahme bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu qualifizieren.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, da das Finanzamt gegen das Urteil die vom Gericht zugelassene Revision eingelegt hat (BFH-Az.: VIII R 16/22).