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25. November 2022 – Tax
Aufwendungen für die Teilnahme an Fachmessen – Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG?

Das Finanzgericht Münster hat dazu Stellung genommen, ob Aufwendungen für die Teilnahme an Fachmessen der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG unterliegen (Az. 10 K 1421/19). Gegenstand der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung seien ausschließlich Miet-und Pachtzinsen im Sinne des bürgerlichen Rechts. Der Hinzurechnungstatbestand setze daher voraus, dass die Leistungen, deren Hinzurechnung in Frage stehe, aufgrund eines Rechtsverhältnisses erbracht werden, das nach seinem wesentlichen rechtlichen Gehalt ein Miet- oder Pachtverhältnis im Sinne des bürgerlichen Rechts sei.

Bei den Verträgen über die Beteiligung an Fachmessen handele es sich im Streitfall um Verträge eigener Art, die zwar auch miet- und pachttypische Elemente, darüber hinaus aber auch miet- und pachtfremde Hauptleistungspflichten des Messeveranstalters von nicht untergeordneter Bedeutung enthalten. Entgegen der Sichtweise des Finanzamts gebe die Überlassung der Messeflächen durch den Messeveranstalter dem Vertrag nicht derart sein Gepräge, dass er insgesamt als Miet- oder Pachtvertrag einzuordnen wäre. Vielmehr könnten die jeweiligen Leistungspflichten nicht voneinander getrennt werden, sodass die vorhandenen wesentlichen miet- und pachtfremden Elemente dem Vertrag insgesamt einen eigenständigen Charakter verleihen. Die Einordnung von Messeteilnahmeverträgen als Verträge eigener Art zeige sich auch anhand eines Vergleichs von Messeteilnahmeverträgen mit Verträgen über die Nutzungsüberlassung von Laden- und Standflächen in einer Ladenstraße. Im Fall der Überlassung von Ladenflächen und Ständen in einer Ladenstraße handele es sich – im Unterschied zur Teilnahme an Messen – um typische Nutzungsüberlassungsverträge. Eine Gleichbehandlung beider Konstellationen komme nicht in Betracht.

Die im Streitfall betroffenen Messeverträge zwischen der Klägerin und den jeweiligen Messeveranstaltern bzw. Messedurchführungsgesellschaften seien als Verträge eigener Art zu qualifizieren. Die Teilnahme der Klägerin an den Fachmessen diente in erster Linie der Produktwerbung und nicht dem Vertrieb der Produkte. Die Vorstellung neuer Produkte sowie die unmittelbare Kundenpflege würden laufend auch im direkten Kontakt mit Kunden und Verarbeitern im Rahmen der vorhandenen Vertriebsstruktur erfolgen. Das Finanzamt habe hier im Rahmen der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung bei der Summenbildung zu Unrecht Aufwendungen der Klägerin im Zusammenhang mit der Teilnahme an unterschiedlichen Fachmessen als Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern (im Umfang von jeweils 20 % der tatsächlich entstandenen Aufwendungen) sowie für die Benutzung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern (im Umfang von jeweils 50 % der tatsächlich entstandenen Aufwendungen) berücksichtigt.