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14. November 2022 – Legal
„Wohn-/Nutzfläche“ umfasst auch mitvermietete Kellerräume – Kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Miete

Wenn nach einem Mietvertrag Kellerräume mitvermietet werden, umfasst der Begriff “Wohn-/Nutzfläche” im Mietvertrag auch die Kellerräume. Bei der Berechnung der Wohn- und Nutzfläche sind daher auch die Kellerräume zu berücksichtigen. So entschied das Landgericht Saarbrücken (Az. 10 S 136/21).

Nach dem Abschluss des Mietvertrags über eine Wohnung maß die Mieterin die Wohnungsgröße nach. Sie kam auf eine Quadratmeterzahl von 43,32. Der Mietvertrag wies die “Wohn-/Nutzfläche” jedoch mit 55 qm aus. Die Mieterin warf den Vermietern nunmehr eine Wohnflächenabweichung vor und beanspruchte die Rückzahlung überzahlter Miete. Die Vermieter stellten sich dem entgegen und verwiesen darauf, dass auch der ausdrücklich mitvermietete Keller bei der Berechnung der Wohnungsgröße zu berücksichtigen sei. Das Amtsgericht Saarbrücken gab zunächst der Mieterin Recht.

Das Landgericht entschied hingegen zu Gunsten der Vermieter. Ein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Miete bestehe nicht. Der Begriff “Wohn-/Nutzfläche” meine die gesamte angemietete Fläche, einschließlich aller dem Mieter zur alleinigen Benutzung überlassenen Nutzflächen und damit auch die im Keller gelegenen Räumlichkeiten. Somit werde der Keller zur Nutzfläche hinzugerechnet.