Dem Mieter einer Wohnung steht kein Anspruch auf Erlaubnis einer Untervermietung zu, wenn die Untermiete gegen die Mietpreisbremse verstößt. So entschied das Landgericht Berlin (Az. 65 S 221/21).
Der Mieter einer Wohnung in Berlin wollte Anfang des Jahres 2020 ein Zimmer an einen Untermieter vermieten und begehrte dazu die Erlaubnis seines Vermieters. Die Wohnung befand sich in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt, war 77,56 qm groß, hatte zwei Balkone und bestand neben Küche und Bad aus drei Zimmern. Der Mieter zahlte für die Wohnung eine Nettokaltmiete in Höhe von 560 Euro. Der Untermieter sollte für ein Zimmer eine Miete in Höhe von 477 Euro zuzüglich einer Nebenkostenpauschale in Höhe von 103 Euro zahlen. Der Vermieter verweigerte die Untermieterlaubnis, sodass der Mieter Klage auf Ersatz eines Mietausfallschadens erhob. Das Amtsgericht Berlin-Neukölln gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Vermieters.
Das Landgericht gab dem Vermieter Recht. Dem Mieter stehe kein Anspruch auf Ersatz eines Mietausfallschadens zu, da kein Anspruch auf eine Untermieterlaubnis bestanden habe. Die begehrte Untermieterlaubnis stehe nicht im Einklang mit der Rechtsordnung, sondern im Widerspruch zum sozialen Wohnraummietrecht des BGB. Es liege ein Verstoß gegen die Vorschriften über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt vor. Diese Vorschriften binden grundsätzlich auch den Mieter, der im Verhältnis zu seinem Untermieter als Vermieter einzustufen sei. Unerheblich sei, ob der Untermieter mit dem Mietpreis einverstanden sei.