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24. Oktober 2022 – Legal
Anliegerstraße unbefahrbar – Verlegung des Abholortes für Mülltonnen um 300 Meter möglich

Wenn eine Anliegerstraße mit einem Entsorgungsfahrzeug nicht gefahrlos befahrbar ist, kann der Abholort für die Mülltonnen verlegt werden. Dabei ist eine Entfernung von 300 m zwischen Grundstück und Abholort zumutbar. So entschied das Sächsische Oberverwaltungsgericht (Az. 4 B 176/22).

Im Sommer 2021 kam es in einer schmalen Sackgasse in Halle beim Rückwärtsfahren eines Müllentsorgungsfahrzeugs zu einem tödlichen Unfall. Die Straße hatte eine Breite von 2,80 m bis 3 m und wies verschiedene Hindernisse, wie Bäume und Sträucher im Kurvenbereich oder Masten der Straßenbeleuchtung, auf. Die zuständige Behörde nahm den Unfall zum Anlass, die Straße als unbefahrbar für Entsorgungsfahrzeuge einzustufen. Sie ordnete daraufhin die Verlegung des Abholorts für die Abfälle an. Dies führte dazu, dass die Eigentümer eines an der Sackgasse liegenden Grundstücks ihre Mülltonnen 300 m weit transportieren mussten. Sie hielten dies für unzumutbar und beantragten Eilrechtsschutz. Das Verwaltungsgericht Leipzig gab dem Eilantrag statt. Es hielt es für unzumutbar, den Grundstückseigentümern eine Wegstrecke von 300 m aufzuerlegen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde der Behörde.

Das Oberverwaltungsgericht gab jedoch der Behörde Recht. Die Verlegung des Abholorts für die Abfälle sei nicht unverhältnismäßig. Zwar werde es wohl einige Mühe kosten, für jede Müllentleerung einen Weg von 300 m mit einer vollen Mülltonne zurückzulegen. Jedoch sei die Straße befestigt, sodass das Rollen einer Tonne keine unzumutbaren Anstrengungen verursachen werde. Zudem sei zu beachten, dass es nicht darauf ankomme, ob in der Person der Grundstückseigentümer liegende Gründe den Transport der Abfallbehälter besonders mühsam erscheinen lassen. Ohnehin könnten sich die Grundstückseigentümer Müllsäcke aushändigen lassen, die sie dann zur Vermeidung subjektiver Härten mit einem Pkw zum Abholort bringen könnten.