Der Bundesfinanzhof hat zur überlangen Verfahrensdauer und zur Wiedergutmachung auf andere Weise als durch Entschädigung Stellung genommen (Az. X K 6/20).
Ein Prozesskostenhilfe-Verfahren, das gleichzeitig neben einem rechtshängigen Hauptsacheverfahren geführt wird, ist entschädigungsrechtlich kein eigenständiges Gerichtsverfahren i. S. von § 198 Abs. 6 Nr. 1 Halbsatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Dessen Bearbeitung sei dann als verfahrensfördernde Maßnahme des Hauptsacheverfahrens anzusehen, wenn es sich um eine solche handele, die erkennbar eine verfahrensbeendende Zielrichtung habe.
Wenn dem Entschädigungskläger aufgrund der unangemessen langen Dauer eines Gerichtsverfahrens ein Nichtvermögensnachteil entstanden sei, sei allein der Gesichtspunkt, der Entschädigungskläger sei neben der Überlänge des Verfahrens keinen weitergehenden immateriellen Nachteilen ausgesetzt gewesen, im finanzgerichtlichen Verfahren regelmäßig nicht geeignet, dem Entschädigungskläger eine Geldentschädigung zu versagen und ihn auf eine Wiedergutmachung in anderer Weise zu verweisen.
Eine bereits geleistete Geldentschädigung für die unangemessene Dauer eines Parallelverfahrens bei demselben Ausgangsgericht stehe der Zuerkennung einer weiteren Entschädigung aufgrund der Verzögerungen des anderen Verfahrens regelmäßig nicht entgegen.