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28. September 2022 – Tax
Rechtmäßigkeit des Erlasses eines Änderungsbescheids

Der Bundesfinanzhof hat dazu Stellung genommen, ob für die Beurteilung der Fragen, ob die Voraussetzungen des § 174 Abs. 4 Satz 1 AO (“nachträglich”) gegeben sind und die Jahresfrist des § 174 Abs. 4 Satz 3 AO eingehalten wurde, auf den Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung oder auf den Zeitpunkt des ursprünglichen Änderungsbescheides abzustellen ist (Az. VI R 20/19).

Für den rechtmäßigen Erlass eines Änderungsbescheids nach § 174 Abs. 4 AO reiche es aus, wenn die Änderungsvoraussetzungen – insbesondere die Aufhebung oder Änderung des anderen Steuerbescheids zugunsten des Steuerpflichtigen – bis zur Entscheidung über den Einspruch gegen den auf § 174 Abs. 4 AO gestützten Änderungsbescheid vorliegen.

Im Anwendungsbereich des § 174 Abs. 4 Satz 3 AO sei zudem erforderlich, dass die (Fehler heilende) Einspruchsentscheidung innerhalb der Jahresfrist erlassen werde.