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21. September 2022 – Legal
Minijob-Grenze und Midijob-Grenze steigen ab Oktober 2022

Minijobberinnen und Minijobber können statt 450 Euro künftig 520 Euro durchschnittlich monatlich verdienen. Die Minijob-Verdienstgrenze wird sich ab dem 1. Oktober 2022 an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zu Mindestlohnbedingungen orientieren.

Gesetzlicher Mindestlohn erhöht sich

Zum 1. Oktober 2022 erhöht der Gesetzgeber auf Grund einer Vereinbarung im Koalitionsvertrag den gesetzlichen Mindestlohn auf 12 Euro je Zeitstunde.

Minijob-Verdienstgrenze wird angehoben

Die Minijob-Verdienstgrenze liegt seit 2013 unverändert bei 450 Euro im Monat. Zukünftig wird die Minijob-Verdienstgrenze dynamisch und am Mindestlohn ausgerichtet angepasst: die Verdienstgrenze orientiert sich künftig an einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10 Stunden und am Mindestlohn. Erhöht sich der Mindestlohn, so steigt auch die Minijob-Verdienstgrenze. Mit der Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12 Euro pro Stunde erhöht sich die Minijob- Grenze zum 1. Oktober 2022 entsprechend auf 520 Euro monatlich.

Achtung: Neuregelungen beim Überschreiten der Minijob-Verdienstgrenze

Überschreitet der durchschnittliche Monatsverdienst die Minijob-Verdienstgrenze, liegt kein Minijob vor. Gelegentliche nicht vorhersehbare Überschreitungen sind hiervon ausgenommen.

Ab dem 1. Oktober 2022 ist das gelegentliche unvorhersehbare Überschreiten der Minijob- Verdienstgrenze gesetzlich geregelt. Wird in bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres mehr als 520 Euro verdient, gilt ein solches Überschreiten noch als gelegentlich.

Darüber hinaus darf der Verdienst in dem Kalendermonat der Überschreitung maximal das Doppelte der Geringfügigkeitsgrenze (1.040 Euro) betragen. Auf Jahressicht wird ein maximaler Verdienst bis zur Höhe des 14-fachen der Minijob-Verdienstgrenze möglich sein. Eine Minijobberin oder ein Minijobber darf somit 6.240 Euro über 12 Monate und in begründetem Ausnahmefall höchstens 7.280 Euro im Jahr verdienen.

Wird die Minijob-Verdienstgrenze innerhalb des Zeitjahres in mehr als zwei Monaten überschritten, liegt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ist für diese Kalendermonate dann bei der Krankenkasse und nicht bei der Minijob-Zentrale zu melden.

Midijob-Grenze wird auch angehoben

Auch die Verdienstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich wird mit dem neuen Gesetz ab 1. Oktober 2022 erhöht. Ein sog. Midijob liegt bisher vor, wenn das durchschnittliche monatliche Arbeitsentgelt der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers im Übergangsbereich 450,01 Euro bis 1.300 Euro beträgt. Ab 1. Oktober 2022 liegt ein Midijob vor, wenn Arbeitnehmer regelmäßig im Monat mehr als 520,00 Euro und maximal 1.600 Euro (Höchstgrenze) verdienen.

Midijobs sind sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen, für die nicht die Minijob-Zentrale zuständig ist, sondern die Krankenkassen.

Rente: Kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze in der Rentenversicherung

Nach aktuellem Stand bleibt die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze i. H. v. 6.300 Euro für Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder der Knappschaftsausgleichsleistung für 2022 unverändert. Mit Erhöhung der Verdienstgrenze im Minijob ab Oktober 2022 sollten Rentner und Rentnerinnen diese bei der Ausübung eines Minijobs beachten.

D. h., ein gelegentliches unvorhersehbares Überschreiten der Verdienstgrenze im Minijob könnte zur Überschreitung der kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze (6.300 Euro) führen. Dies würde sich rentenschädlich auswirken – bei der Knappschaftsausgleichsleistung würde sogar der Anspruch auf diese Rente entfallen!

Für Bezieher einer Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze gilt für 2022 noch eine höhere Hinzuverdienstgrenze von 46.060 Euro. Dieser Grenzbetrag soll lt. Koalitionsvertrag fortgeschrieben werden. Derzeit werden für das Jahr 2023 Modifikationen der Hinzuverdienstregelungen für alle Renten diskutiert.