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1. September 2022 – Legal
Reflexionen einer Photovoltaikanlage – Beseitigungsanspruch des Nachbarn nur bei wesentlicher Beeinträchtigung

Das Oberlandesgericht Braunschweig hatte bzgl. einer Nachbarrechtsstreitigkeit wegen Reflexionen einer Photovoltaikanlage zu entscheiden, ob überhaupt eine Beeinträchtigung vorliegt, und ob diese wesentlich ist, sodass die klagende Partei deren Unterlassung oder Beseitigung verlangen kann (Az. 8 U 166/21).

Auf dem Hausdach der Beklagten sind in Richtung des Wohnhauses der klagenden Partei u. a. Paneele einer Photovoltaikanlage montiert. Die klagende Partei behauptete, durch die Reflexion der Sonneneinstrahlung auf die Paneele in Teilen ihres Hauses in unzumutbarer Weise geblendet zu werden. Es gebe technische Normen und Regelwerke, die vorgeben würden, wie Lichtemissionen/-immissionen zu bewerten seien, und welche Grenzwerte bestünden. Diese seien im vorliegenden Fall überschritten. Ihren Antrag, die Reflexionen zu beseitigen, wies das Landgericht Göttingen erstinstanzlich nach Einholung eines Sachverständigengutachtens ab.

Auch die Berufung vor dem Oberlandesgericht hatte keinen Erfolg. Zwar sei das Eigentum der klagenden Partei durch die Reflexionen grundsätzlich beeinträchtigt. Jedoch sei diese Beeinträchtigung nicht wesentlich. Maßstab für die Frage, ob eine Beeinträchtigung noch unwesentlich oder bereits wesentlich ist, sei das Empfinden eines „verständigen Durchschnittsmenschen“, d. h. in diesem konkreten Fall, des „Durchschnittsbenutzers“ des beeinträchtigten Grundstücks. Für Reflexionen durch Sonneneinstrahlung existierten keine durch Gesetze oder Richtlinien festgelegten Richtwerte. Auch der Hinweis der Bund/Länder- Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI), dass eine erhebliche Belästigung vorliegen könne, wenn die Lichteinwirkung mindestens 30 Minuten am Tag oder 30 Stunden pro Kalenderjahr betrage, beträfe andere Konstellationen und sei überdies nicht verbindlich, könne aber als Entscheidungshilfe herangezogen werden. Aber auch danach sei hier nicht von einer wesentlichen Beeinträchtigung auszugehen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen seien in dem Wohnraum der klagenden Partei insgesamt nur an 60 Tagen im Jahr und insgesamt unter 20 Stunden pro Jahr Reflexionen wahrnehmbar, die durch die Paneele verursacht würden. Der Sachverständige habe für diese Erkenntnisse u. a. die Lage der Wohnhäuser, die Neigungswinkel der Anlage, den Sonnenstand und Wetterdaten ermittelt und ausgewertet. Auch bei dem von dem Sachverständigen durchgeführten Ortstermin konnte nur eine Aufhellung festgestellt werden, ohne dass eine Blendung des Auges gegeben war.