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14. Juli 2022 – Tax
Abzug von Beiträgen zu Riester-Renten bei Ehegatten als Sonderausgaben

Das Finanzgericht Münster nahm Stellung zur Abzugsfähigkeit von Beiträgen zu Riester- Renten bei Ehegatten, wenn der Ehemann in einem Angestelltenverhältnis steht und die Ehefrau eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht (Az. 6 K 1978/19).

Den Klägern stehe wegen der unmittelbaren Zulageberechtigung des Klägers in den Jahren 2013 und 2017 ein Sonderausgabenabzug nach § 10a Abs. 1 Satz 1 EStG zu. Die Klägerin war in den Streitjahren jedoch nur mittelbar zulageberechtigt. Der Sonderausgabenabzug bemesse sich insoweit gemäß § 10a Abs. 3 Sätze 1 bis 3 EStG.

Mit der mittelbaren Zulageberechtigung des Ehegatten werde der Tatsache Rechnung getragen, dass auch der nicht pflichtversicherte Ehegatte von der Renten- und Versorgungsniveaukürzung – mittelbar – betroffen sei. Es solle damit beiden Ehegatten ermöglicht werden, eine eigenständige zusätzliche Altersvorsorge aufzubauen, und ein Anreiz für den von der Rentenkürzung des pflichtversicherten Ehegatten gleichfalls betroffenen Ehepartner geschaffen werden, für eine eigene freiwillige kapitalgedeckte Altersvorsorge zu sorgen. Anders als § 79 Satz 2 EStG räume § 10a Abs. 1 EStG dem mittelbar betroffenen Ehegatten indes nicht die Möglichkeit ein, selbst einen zusätzlichen Sonderausgabenabzug in Anspruch zu nehmen. Im Gegensatz zu vielen Vorschriften, in denen im Falle der Zusammenveranlagung die Pausch- und Höchstbeträge ohne weitere Voraussetzungen verdoppelt werden, sei in § 10a Abs. 3 Satz 1 EStG ausdrücklich geregelt, dass der Abzugsbetrag nach § 10a Abs. 1 EStG nur dann von beiden Ehegatten in Anspruch genommen werden könne, wenn jeder Ehegatte für sich die entsprechenden persönlichen Voraussetzungen gemäß § 10a Abs. 1 EStG erfülle. Berücksichtigt werden könnten die von dem mittelbar begünstigten Ehegatten geleisteten Altersvorsorgebeiträge lediglich im Rahmen des Abzugsvolumens, das dem nach § 10a Abs. 1 EStG begünstigten Ehegatten zustehe. Für eine über den ausdrücklich gesetzlich vorgesehenen Umfang hinausgehende Begünstigung der Beiträge eines gemäß § 79 Satz 2 EStG mittelbar Berechtigten durch Gewährung eines eigenen zusätzlichen Sonderausgabenabzugs bestehe kein Grund.