Für Wohnungsmieter besteht keine Pflicht zur Duldung von Instandsetzungsarbeiten, wenn diese zuvor nicht rechtzeitig angekündigt wurden. Verweigert ein Mieter dann den Zutritt zur Wohnung, kann ihm deswegen nicht gekündigt werden. So entschied das Amtsgericht Berlin- Mitte (Az. 104 C 183/21).
Nachdem es im August 2020 in einer Wohnung zu einem Wasserschaden im Badezimmer kam, sollten umfangreiche Instandsetzungsarbeiten ausgeführt werden. Es sollten alle Sanitärinstallationen, wie Badewanne und Toilette, sowie die Fliesen und der Bodenbelag entfernt und ersetzt werden. Außerdem sollte die Badezimmertür ausgebaut und durch eine Folientür ersetzt werden. Schließlich sollten noch Trocknungsmaschinen aufgestellt werden. Dem Mieter wurde aber nicht mitgeteilt, wie lange die Arbeiten dauern sollten und auf welche Weise er Ersatz für das nicht nutzbare Badezimmer erhalten sollte. Nachfolgend konnte mit dem Mieter kein Termin für den Beginn der Arbeiten vereinbart werden, weshalb die Vermieterin ihm fristlos kündigte. Da sich der Mieter weigerte die Kündigung zu akzeptieren, erhob die Vermieterin Räumungsklage.
Das Gericht gab jedoch dem Mieter Recht. Der Vermieterin stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu, da die Kündigung unwirksam sei. Zwar habe ein Mieter Erhaltungsmaßnahmen gemäß § 555a Abs. 1 BGB grundsätzlich zu dulden. Jedoch müsse dem Mieter zuvor eine ordnungsgemäße und rechtzeitige Ankündigung der geplanten Maßnahmen zugehen. Es sei zu beachten, dass Bauarbeiten nicht ohne jede Rücksichtnahme auf die Belange des Mieters ausgeführt werden können. Verstoße der Vermieter gegen die Ankündigungspflicht, sei der Mieter nicht zur Duldung der Maßnahmen verpflichtet. Die Vermieterin habe hier gegen ihre Ankündigungspflicht verstoßen. Es sei unzureichend, lediglich die geplanten Maßnahmen mitzuteilen. Die Informationspflicht sei erheblich umfangreicher gewesen. So sei offensichtlich, dass der Mieter die Wohnung habe verlassen müssen. Es hätte dann geklärt werden müssen, wie das Eigentum des Mieters gesichert werden sollte, wo sich eine etwaige Ersatzwohnung befinde und wie sie im Einzelnen ausgestattet sei. Diese Informationen habe die Vermieterin nicht geliefert.