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27. Juni 2022 – Tax
Zur Anwendung des § 6a GrEStG auf die Ausgliederung eines Einzelunternehmens zur Neugründung einer Kapitalgesellschaft

Das Finanzgericht Münster entschied, dass bei der Ausgliederung eines Einzelunternehmens auf eine neu zu gründende Kapitalgesellschaft die Begünstigungsvorschrift des § 6a GrEStG Anwendung findet (Az. 8 V 246/22 GrE).

Im Streitfall ging es um eine GmbH, die im Zuge einer Ausgliederung gegründet worden war. Ihr alleiniger Gesellschafter war Alleineigentümer mehrerer Grundstücke, welche er im Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens hielt. Er war als Einzelkaufmann im Handelsregister eingetragen und gliederte in 2021 sein Einzelunternehmen mit allen Aktiva und Passiva (gem. §§ 152, 158 ff., 123 ff. UmwG) auf die im Zuge der Ausgliederung gegründete Antragstellerin aus. Des Weiteren wurden die Anteile an einer weiteren GmbH (die Alleingesellschafterin weiterer, teils grundbesitzender Kapitalgesellschaften war) mitübertragen. Das zuständige Finanzamt setzte im Hinblick auf die Ausgliederung und die Übertragung der GmbH-Beteiligung Grunderwerbsteuer fest. Hiergegen legte die GmbH Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Sie war der Ansicht, dass die Erwerbsvorgänge nach § 6a GrEStG steuerfrei seien. Das beklagte Finanzamt lehnte die Aussetzung der Vollziehung ab.

Der gerichtliche Aussetzungsantrag hatte vor dem Finanzgericht Münster Erfolg. Es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheids. Die mit der Ausgliederung erfolgte Übertragung der im Eigentum des späteren Alleingesellschafters stehenden Grundstücke und der Übergang der im Eigentum der Tochtergesellschaften der weiteren GmbH stehenden Grundstücke seien jeweils grunderwerbsteuerbar gewesen, es greife aber nach Auffassung des Gerichts der Befreiungstatbestand des § 6a Satz 1 GrEStG. Die Voraussetzungen der Vorschrift seien im Streitfall erfüllt. Die Anwendung des § 6a GrEStG sei nicht deshalb ausgeschlossen, weil der spätere Alleingesellschafter der Klägerin als Einzelunternehmer beteiligt gewesen sei. Auch die Ausgliederung eines Einzelunternehmens auf eine Kapitalgesellschaft zur Neugründung sei von § 6a GrEStG erfasst.

Hinweis

Mit dieser Entscheidung widerspricht das Finanzgericht Münster der derzeitigen Verwaltungsauffassung, nach der § 6a GrEStG auf Fälle der Ausgliederung eines Einzelunternehmens zur Neugründung einer Kapitalgesellschaft keine Anwendung finden soll (Gemeinsame Ländererlasse vom 22.09.2020, BStBl I 2020 S. 960, Tz. 2.1). Das Finanzgericht Münster hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen.