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10. Juni 2022 – Legal
Mieter verhindern Wohnungsbesichtigung – Außerordentliche Kündigung gerechtfertigt

Das Amtsgericht München verurteilte Mieter, aus ihrer Wohnung auszuziehen und diese an die Eigentümer herauszugeben. Die Verweigerung des Zutritts zur Besichtigung der Wohnung stellt einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar (Az. 474 C 4123/21).

Die Mieter wohnten bereits seit 2005 in der Dreizimmerwohnung. Als diese verkauft werden sollte, verweigerten sie möglichen Interessenten jede Besichtigung. Aber auch so fanden sich Käufer. Diese wollten ihre neu erworbene Wohnung zumindest nach dem Erwerb anschauen und vereinbarten im Zeitraum von fünf Monaten insgesamt acht Besichtigungstermine. Keiner der Termine kam zustande. Daraufhin mahnten sie die Mieter ab und kündigten dann den Mietvertag außerordentlich. Die Kläger meinten, ihnen stünde ein Besichtigungsrecht zu, um den Zustand der Wohnung bewerten zu können. Auch die finanzierende Bank müsse diese Möglichkeit haben. Die beharrliche Weigerung stelle einen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar. Die Beklagten führten verschiedene Gründe an, warum die Besichtigungstermine nicht zustande gekommen seien. An einem Termin habe der Mieter sich auf eine Online-Schulung vorbereiten müssen. Die übrigen Termine seien zumeist an Corona- Tests, Isolationen und den Infektionsschutzbestimmungen gescheitert.

Das Amtsgericht gab der Klage statt. Die Kläger könnten von den Mietern die Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung verlangen. Gemäß § 543 Abs. 1 BGB könne ein Mietverhältnis von jeder Partei aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liege vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Dies sei hier der Fall. Die Verweigerung des Zutritts zur Besichtigung der Wohnung stelle einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses dar. Für eine Besichtigung der Wohnung durch den Vermieter müssen grundsätzlich besondere Gründe vorliegen. Dies sei hier der Fall. Da die Kläger vor dem Kauf der Wohnung wegen der Verweigerung der Besichtigung durch die Mieter keine Gelegenheit hatten, die Wohnung zu besichtigen, stehe den Klägern als Erwerber der Wohnung ein Besichtigungsrecht zu.

Die vorgetragenen Verhinderungsgründe seien nicht überzeugend gewesen. Ausreichende Verhinderungsgründe hätten die Mieter nicht vorgetragen bzw. nicht bewiesen. Soweit sie vortragen, eine Besichtigung sei nicht möglich gewesen, weil am Wochenende Onlineformate für eine Schulung vorbereitet werden musste, hätten die Mieter mit Vorlage der Bestätigung keinen zulässigen Beweis angeboten. Zudem stelle die Schulungsvorbereitung keinen ausreichenden Verhinderungsgrund dar. Selbst wenn der Vortrag zutreffend sei, wäre dem Mieter zumutbar gewesen, für eine Besichtigungsmöglichkeit der Wohnung zu sorgen. Soweit die Mieter behaupten, sie hätten sich wegen eines Coronavirustests in Quarantäne begeben müssen, liege kein zulässiges Beweisangebot vor. Es wurden weder eine ärztliche Bescheinigung, Testnachweise oder behördliche Quarantäneanordnungen vorgelegt noch andere Beweise angeboten.