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6. Mai 2022 – Legal
Fitnessstudio muss Kundenbeiträge für Lockdown-Zeit zurückzahlen

Wer im Corona-Lockdown sein Fitnessstudio wegen der Schließung nicht nutzen konnte, hat Anspruch auf die in dieser Zeit gezahlten Mitgliedsbeiträge. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH, Az. XII ZR 64/21). Der Zweck eines Fitnessstudiovertrags liege in der regelmäßigen sportlichen Betätigung. Bei einer mehrwöchigen Schließung sei es unmöglich gewesen, diese Leistung zu erbringen.

Der Kläger hatte einen Zwei-Jahres-Vertrag abgeschlossen, der im Dezember 2019 zu laufen begann. Nach Ausbruch der Corona-Pandemie hatte das Studio vom 16. März bis zum 4. Juni 2020 schließen müssen. Der Betreiber zog trotzdem weiter die monatlichen Beiträge von 29,90 Euro ein. Der Kunde hatte sein Studio zunächst vergeblich zur Rückzahlung aufgefordert und schließlich einen Wertgutschein über die Summe verlangt. Das Studio bot ihm aber lediglich eine „Gutschrift über Trainingszeit“ an, was der Kunde ablehnte.

Der Bundesgerichtshof gab dem Kläger Recht. Bei einem Fitnessstudiovertrag mit mehrmonatiger fester Laufzeit sei gerade die regelmäßige und ganzjährige Öffnung und Nutzbarkeit des Studios von entscheidender Bedeutung. Im Lockdown habe dieser Vertragszweck nicht erreicht werden können. Das Studio habe auch kein Recht, die Wochen der Schließung an die Vertragslaufzeit anzuhängen. Das begründete das Gericht auch mit der Gutschein-Lösung, die der Gesetzgeber im Frühjahr 2020 eingeführt hatte, um massenhafte Insolvenzen durch Rückforderungen zu verhindern. Die Regelung sah vor, dass Veranstalter und Einrichtungen Eintrittskarten und „Nutzungsberechtigungen“ auch mit einem Gutschein erstatten können. Damit sei eine abschließende Regelung getroffen worden. Eine Vertragsanpassung finde daneben nicht statt.