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28. April 2022 – Tax
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Trennungsjahr bei Einzelveranlagung

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende kann auch im Trennungsjahr zeitanteilig gewährt werden, wenn die Ehegatten nach §§ 26, 26a EStG nicht gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden. Zudem darf der jeweilige Ehegatte nicht in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person leben. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. III R 17/20).

Der Kläger ist Vater zweier Kinder, die im Streitjahr noch nicht volljährig waren. Die Mutter der Kinder zog im Streitjahr unterjährig aus dem gemeinsamen Haushalt aus. Der Vater lebte danach allein in dem Haushalt mit den beiden Kindern. In seiner Einkommensteuererklärung beantragte der Kläger den zeitanteiligen Abzug des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende sowie den Erhöhungsbetrag für ein weiteres Kind anteilig für das Trennungsjahr. Er wurde einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Das Finanzamt gewährte den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende jedoch nicht.

Nach der Auffassung des Bundesfinanzhofs sind die Voraussetzungen für die Gewährung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende auch erfüllt, wenn grundsätzlich zwar noch eine Anwendung des Splittingverfahrens gem. §§ 26, 26a EStG in Betracht komme, die Steuerpflichtigen jedoch einzeln zur Einkommensteuer veranlagt würden. Zwar müssten nach § 24b Abs. 3 Satz 1 EStG lediglich die Voraussetzungen für die Anwendung des Splittingverfahrens erfüllt sein, der Bundesfinanzhof sah jedoch nach dem Sinn und Zweck des Entlastungsbetrags eine Anwendung als gegeben an. Da nach § 24b Abs. 4 EStG auch eine zeitanteilige Anwendung des Entlastungsbetrags möglich sei, könne für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen gem. § 24b EStG vorliegen, nach der Trennung auch der Freibetrag gewährt werden. So könnten bereits ab dem Zeitpunkt der Trennung die erwartungsgemäß höheren Lebenshaltungskosten kompensiert werden.