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22. April 2022 – Legal
Vorsätzlicher Geschwindigkeitsverstoß – Exakte Kenntnis der Geschwindigkeitsüberschreitung keine Voraussetzung

Das Oberlandesgericht Hamm hatte darüber zu entscheiden, ob ein vorsätzlicher Geschwindigkeitsverstoß voraussetzt, dass der Betroffene den Umfang der Geschwindigkeitsüberschreitung kennt. Das Gericht entschied, dass die Annahme eines vorsätzlichen Geschwindigkeitsverstoßes nicht voraussetze, dass der Betroffene den Umfang der Geschwindigkeitsüberschreitung exakt kenne (Az. 5 RBs 12/22).

Es genüge vielmehr das Wissen, schneller als erlaubt zu fahren. Wer im Bewusstsein, die zulässige Höchstgeschwindigkeit jedenfalls nicht unerheblich überschritten zu haben, unterlasse, seine Geschwindigkeit durch den Blick auf den Tachometer zu kontrollieren und herabzumindern, bringe dadurch hinreichend zum Ausdruck, dass er eine Geschwindigkeitsüberschreitung in dem tatsächlich realisierten Ausmaß zumindest billigend in Kauf nehme.