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28. März 2022 – Legal
Kein Anspruch auf Sondernutzungserlaubnis des Gehwegs für Kraftfahrzeug-Ladekabel

Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat eine Klage auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für eine Kabelleitung über den Gehweg abgewiesen (Az. 12 K 540/21).

Der Kläger hatte bei der zuständigen Behörde die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für zwei über den Gehweg laufende Kabelleitungen beantragt, um seine Kraftfahrzeuge, ein Plug-In-Hybridfahrzeug und ein Elektrofahrzeug, unmittelbar vor seinem Grundstück im öffentlichen Straßenraum aufladen zu können. Für den drei bis sechs Stunden dauernden Ladevorgang sollten Kabelbrücken mit einer Höhe von maximal 4,3 cm die am Boden liegenden Elektroleitungen abdecken und somit eine gefahrlose Überquerung ermöglichen. Dies lehnte die Behörde unter Hinweis darauf ab, dass der störungsfreie Gemeingebrauch für die Fußgänger durch die entstehenden Stolperfallen nicht mehr gewährleistet sei. Die hiergegen erhobene verwaltungsgerichtliche Klage begründete der Kläger im Wesentlichen damit, dass die mit gelb-schwarzen Warnmarkierungen versehenen Kabelbrücken keine Gefahr für den Fußgängerverkehr darstellten. In Oberursel sei keine hinreichende Anzahl von Ladesäulen vorhanden, um seine beiden Kraftfahrzeuge jederzeit aufladen zu können. Aspekte des Klimaschutzes und der angestrebten Mobilitätswende würden überhaupt nicht berücksichtigt.

Das Gericht wies die Klage ab, weil es keine rechtlichen Bedenken an der Entscheidung hatte. Grundlage für eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis sei § 16 Abs. 1 des Hessischen Straßengesetzes. Die Vorschrift räume der beklagten Kommune ein Ermessen ein, weshalb grundsätzlich kein gebundener Rechtsanspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis geltend gemacht werden könne, sondern lediglich ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde. Dementsprechend beschränke sich die gerichtliche Kontrolle nur auf die Prüfung, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten würden. Dies sei vorliegend der Fall. Insbesondere habe sich die Behörde allein an straßenbezogenen Gesichtspunkten orientiert und damit die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs sowie des einwandfreien Straßenzustandes in ihre Ermessenserwägung einbezogen. Mit der Verlegung einer Kabelbrücke auf dem Gehweg werde insbesondere für Personen mit Gehbehinderungen, die z. B. auf die Benutzung eines Rollstuhls oder Rollators angewiesen sind, die Barrierefreiheit eingeschränkt und Stolperfallen eingebaut. Diese öffentlichen Belange seien höher zu bewerten als das private Interesse des Klägers, seine Elektrofahrzeuge unmittelbar in der Nähe des Hauses aufladen zu können.

Auch das Staatsschutzziel des Klimaschutzes fordere keine andere Entscheidung. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen vom 24.03.2021 lege dar, dass Artikel 20a des Grundgesetzes keine subjektiven Rechte einzelner begründe. Aspekte des Klimaschutzes zählten nicht zu den Gesichtspunkten, die im Rahmen einer Ermessensentscheidung zur Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zu berücksichtigen seien.

Die Mobilität des Klägers werde auch nicht unangemessen eingeschränkt, weil er über zwei Fahrzeuge verfüge und daher die Möglichkeit bestünde, die Fahrzeuge nacheinander an einer Ladestation aufladen zu lassen.