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24. Februar 2022 – Legal
Verbleib einer Fahrbahnbreite von drei Metern ausreichend – Keine Rückschnittsverpflichtung

Wenn die Fahrbahnbreite einer Straße aufgrund eines Überwuchses auf drei Meter eingeengt wird, besteht keine Notwendigkeit für eine Rückschnittsverpflichtung gegenüber dem Grundstückseigentümer. Denn eine Breite von drei Metern ist für den Fahrzeugverkehr ausreichend. So entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Az. 8 B 994/21).

Gegen einen Grundstückseigentümer erging eine Rückschnittsverpflichtung, weil wegen eines von seinem Grundstück ausgehenden Überwuchses die Fahrbahnbreite einer angrenzenden Straße auf drei Meter eingeengt wurde. Gegen die Ordnungsverfügung erhob der Grundstückseigentümer Klage und beantragte zudem Eilrechtsschutz. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen wies den Antrag auf Eilrechtsschutz ab. Es erachtete die Rückschnittsverpflichtung als voraussichtlich rechtmäßig. Denn durch den Überwuchs sei die Straße für Kraftfahrzeuge nicht mehr ohne Weiteres passierbar. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde des Grundstückseigentümers.

Das Oberverwaltungsgericht entschied zu Gunsten des Grundstückseigentümers. Die Rückschnittsverpflichtung sei voraussichtlich rechtswidrig. Eine Fahrbahnbreite von drei Metern sei ausreichend, um das Grundstück mit Fahrzeugen zu erreichen, die – wie insbesondere Feuerwehrfahrzeuge – die nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO allgemein höchstzulässige Breite von 2,55 Metern aufweisen.