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26. November 2021 – Tax
Bei Ersetzung der Mitvermietung des Hotelinventars durch begrenzte Eigentumsüberlassung keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages

Wenn ein Mietvertrag über ein Hotel in der Weise geändert wird, dass die bisherige Mitvermietung des Hotelinventars einschließlich Betriebsvorrichtungen beendet und durch eine auf die Dauer des Mietverhältnisses begrenzte Überlassung des Eigentums am Inventar auf den Mieter (Inventarpensionsgeschäft) ersetzt wird, kann auch das Ersatzgeschäft zur Versagung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG führen. So entschied das Finanzgericht Schleswig-Holstein (Az. 4 K 36/20).

Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen errichten und veräußern, könnten gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG auf Antrag die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um den Teil des Gewerbeertrags kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfalle. Die Voraussetzungen würden hier nicht vorliegen. Das bis zum Jahre 2014 mitvermietete und im Streitjahr 2015 aufgrund einer speziellen vertraglichen Regelung für die Dauer des Mietverhältnisses übertragene Hotelinventar sei als Betriebsvorrichtung zu qualifizieren und deshalb nach § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG nicht in das Grundvermögen einzubeziehen. Der Bundesfinanzhof habe in einem Hotelfall (Az. III R 36/15) entschieden, dass kein Anspruch auf eine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages besteht, wenn eine grundbesitzverwaltende Gesellschaft neben einem Hotelgebäude auch Ausstattungsgegenstände wie Bierkühlanlagen, Kühlräume, Kühlmöbel für Theken und Büffetanlagen mitvermietet. Im Streitfall bestehe ein vergleichbarer Sachverhalt: Die in der Anlage 2 zum Mietvertrag aufgeführten Wirtschaftsgüter enthielten auch Betriebsvorrichtungen wie z. B. die Hotel-EDV, die Konferenztechnik, die Restaurantausstattung einschließlich Bierkühlzelle, die Bareinrichtung nebst Kühlung und die Kücheneinrichtung nebst Kühlzellen.

Es bestehe zwischen der Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen und deren entgeltlicher, auf die Dauer des Rahmenmietverhältnisses begrenzter Überlassung im Wege eines Pensionsgeschäfts kein rechtserheblicher Unterschied. Entscheidend sei allein, dass die für die Dauer des Rahmenmietverhältnisses entgeltlich überlassenen Gegenstände von ihrer Funktion her unmittelbar für die Ausübung des Hotelgewerbes benutzt werden. Das sei hier der Fall.