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17. November 2021 – Tax
Vermietung und Verpachtung: Ausgleichszahlungen aus der Auflösung von Zinsswap-Vereinbarungen als Werbungskosten

Ausgleichszahlungen aus der Auflösung von Zinsswap-Vereinbarungen können bei Vorliegen eines Veranlassungszusammenhangs Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung darstellen. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 5 K 881/20).

Die Berücksichtigung der Ablösezahlung sei bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch dann möglich, wenn es zum Zeitpunkt der Kündigung des Zinsswaps nicht zu einer Umschuldung in Gestalt des Abschlusses eines neuen Darlehensvertrags kommt. Im Streitfall bestehe auch ohne eine solche Umschuldung eine Ähnlichkeit zwischen der Zahlung des Ablösebetrags und einer Vorfälligkeitsentschädigung, denn durch die Kündigung des Zinsswaps sei es zu einer faktischen Umschuldung gekommen. Während die Darlehensfinanzierung der Klägerin bis zur Kündigung wirtschaftlich als eine solche anzusehen war, die einem Darlehen mit einem Festzins entsprach, wurde diese Finanzierung durch die Kündigung des Swap-Vertrags im Ergebnis auf eine variable Finanzierung auf der Basis des 1-Monats-Euribors umgestellt.

Einer Berücksichtigung der Abschlusszahlung als Werbungskosten könne auch nicht entgegengehalten werden, dass es im Fall eines Geldzuflusses bei Ablösung des Zinsswaps zu einer asymmetrischen Besteuerung käme. § 20 Abs. 8 EStG sehe eine Zurechnung der „Einkünfte“ der in den Absätzen 1, 2 und 3 des § 20 EStG bezeichneten Art zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbstständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung vor, wenn sie zu diesen gehören. Das Tatbestandsmerkmal „gehören“ sei allein veranlassungsbezogen auszulegen. Wenn der Veranlassungszusammenhang gegeben sei, würden dieser Einkunftsart die Einkünfte zugeordnet, die nach dem ursprünglichen Steuertatbestand als steuerbar und steuerpflichtig anzusehen seien. In diesem Fall komme es nicht darauf an, ob noch zusätzlich die Tatbestandsmerkmale des jeweiligen Einkunftstatbestands erfüllt seien.