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15. November 2021 – Tax
Zur Betriebsverpachtung als Betriebsübergang im Ganzen

In Fällen, in denen die für den Weiterbetrieb geeigneten Räumlichkeiten eines bestehenden Gewerbebetriebs verpachtet werden, ist von einer Übertragung der wesentlichen Betriebsgrundlagen an den Pächter und damit von einem Betriebsübergang im Ganzen i. S. d. § 2 Abs. 5 GewStG auszugehen. So entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Az. 3 K 1383/20).

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG unterliege der Gewerbesteuer nur der stehende Gewerbebetrieb. Deshalb beginne die sachliche Gewerbesteuerpflicht der unter § 2 Abs. 1 GewStG fallenden Gewerbebetriebe erst, wenn alle tatbestandlichen Voraussetzungen eines (originären oder fiktiven) Gewerbebetriebs erfüllt seien und der Gewerbebetrieb in Gang gesetzt worden sei. Während die Einkommensteuer als Personensteuer sämtliche betrieblichen Vorgänge von der ersten Vorbereitungshandlung zur Eröffnung eines Betriebs an erfasse, sei Gegenstand der Gewerbesteuer nur der auf den laufenden Betrieb entfallende, durch eigene gewerbliche Leistungen entstandene Gewinn. Dies ergebe sich aus dem Wesen der Gewerbesteuer als einer auf den tätigen Gewerbebetrieb bezogenen Sachsteuer. Wenn die sachliche Gewerbesteuerpflicht noch nicht entstanden sei, könnten weder ein Gewerbesteuermessbetrag noch Gewerbesteuer festgesetzt und auch kein vortragsfähiger Gewerbeverlust festgestellt werden.

Entscheidend sei, wann die Voraussetzungen für die erforderliche Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr – d. h. das für Dritte äußerlich erkennbare Angebot einer Tätigkeit am Markt – tatsächlich erfüllt seien, sodass das Unternehmen sich mit eigenen gewerblichen Leistungen beteiligen könne. Zu den bloßen, gewerbesteuerrechtlich noch unbeachtlichen Vorbereitungshandlungen würden z. B. die Anmietung eines Geschäftslokals, die Errichtung eines Fabrikgebäudes oder eines Hotels, mit dessen Betrieb erst nach dessen Fertigstellung begonnen wird, gezählt.