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28. Oktober 2021 – Tax
Zum Abschreibungsbeginn einer Windkraftanlage

Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens können erst dann vorgenommen werden, wenn (Eigen-)Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten auf den Erwerber übergegangen sind. Allein die Nutzungsmöglichkeit reicht noch nicht. So entschied das Finanzgericht Münster (Az. 13 K 3059/19).

Hier ging es um Windkraftanlagen, die nach Fertigstellung zunächst in einen Probebetrieb gingen (und in dieser Zeit schon Einspeiseerlöse brachten) und erst nach diesem Probebetrieb die vertraglich vorgesehene Abnahme und damit der Gefahrenübergang erfolgte.

Gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 der Abgabenordnung sei wirtschaftliches Eigentum zu bejahen, wenn ein anderer als der (zivilrechtliche) Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise ausübe, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen könne. Wirtschaftliches Eigentum liege im Falle der Anschaffung beweglicher Wirtschaftsgüter daher vor, wenn (Eigen-)Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten auf den Erwerber übergegangen seien. Dabei sei unter Besitz nicht der Eigenbesitz, sondern der Besitz in Erwartung des Eigentumserwerbs zu verstehen. Wirtschaftliches Eigentum an einem Wirtschaftsgut gehe daher nicht schon dann auf den Erwerber über, wenn diesem die Nutzung (Fruchtziehung) des Wirtschaftsguts überlassen werde. Die das zivilrechtliche Eigentum verdrängende steuerrechtliche Zuordnung eines Wirtschaftsguts auf einen anderen setze vielmehr voraus, dass die Substanz des Wirtschaftsguts auf diesen übergehe. Davon ausgehend erlange der Erwerber wirtschaftliches Eigentum an einem Wirtschaftsgut regelmäßig erst in dem Zeitpunkt, in dem auf ihn nach dem Vertrag oder mangels vertraglicher Regelung nach den zivilrechtlichen Regelungen die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung übergehe.

Werde ein Wirtschaftsgut aufgrund eines Werklieferungsvertrags angeschafft, kommt es für die Entscheidung, wann die Gefahr auf den Erwerber übergehe, ebenfalls auf die vertraglichen Vereinbarungen an. Habe der Verkäufer (Werklieferant) eine technische Anlage zu übereignen, die vom Erwerber erst nach dem erfolgreichen Abschluss eines Probebetriebs abgenommen werden soll, gehe das wirtschaftliche Eigentum an der technischen Anlage erst mit der nach dem durchgeführten Probebetrieb erfolgten Abnahme über. Dies gelte unabhängig davon, ob der Erwerber während des Probebetriebs die Nutzung ziehen könne, oder ob der Probebetrieb mit den Betriebsmitteln des Erwerbers ggf. unter Einsatz dessen Betriebspersonals durchgeführt werde. Denn der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums setze in diesen Fällen voraus, dass der Erwerber das Wirtschaftsgut in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko betreibe.