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26. Oktober 2021 – Legal
Mieter kann vom Vermieter Zustimmung zur Errichtung einer Solaranlage auf Balkon verlangen

Mieter einer Wohnung haben grundsätzlich einen Anspruch auf Zustimmung zur Errichtung einer Solaranlage auf dem Balkon, wenn diese baurechtlich zulässig, optisch nicht störend, leicht rückbaubar und fachmännisch installiert ist. So entschied das Amtsgericht Stuttgart (Az. 37 C 2283/20).

Die Mieter einer Wohnung hatten Anfang des Jahres 2020 eine Solaranlage auf ihrem Balkon installiert, obwohl die Vermieterin mit dem Vorhaben nicht einverstanden war. Sie klagte daher auf Entfernung der Anlage.

Das Gericht gab jedoch den Mietern Recht. Der Vermieterin stehe kein Anspruch auf Beseitigung der Solaranlage zu, denn die Mieter könnten die Genehmigung der Anlage verlangen. Es sei zu beachten, dass die Nutzung des Solarstroms zu einer Einsparung von Kosten und Energie führe. Eine Solaranlage sei bezüglich der politisch gewollten Energiewende hin zu erneuerbaren Energien mit Vorteilen verbunden. Aus diesem Grund sei die Errichtung einer Solaranlage grundsätzlich vom vertragsgemäßen Gebrauch umfasst. Ein Vermieter dürfe nicht ohne triftigen Grund die Nutzung einer Solaranlage auf dem Balkon untersagen. Voraussetzung sei jedoch, dass die Anlage baurechtlich zulässig, optisch nicht störend, leicht rückbaubar und fachmännisch ohne Verschlechterung der Mietsache installiert sei. Zudem dürfe keine erhöhte Brandgefahr oder sonstige Gefahr von der Anlage ausgehen.