Aktuelles

21. Oktober 2021 – Legal
Vermieterin kündigt wegen Lärms – Lärmprotokoll genügt

Wenn eine Vermieterin auf Räumung einer Wohnung wegen Lärmstörung klagt, kommt sie ihrer Pflicht zur Begründung der Klage dadurch nach, dass sie den Lärm nach Zeitpunkt, Art, Intensität, Dauer und Häufigkeit beschreibt und ein Lärmprotokoll vorlegt. Ein Vortrag zur Ursache des Lärms und der Person des Verursachers ist nicht erforderlich. So entschied der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 134/20).

Die Vermieterin einer Wohnung hatte im Juni 2017 eine ordentliche Kündigung und im September 2017 eine fristlose Kündigung wegen Ruhestörung ausgesprochen. Nachbarn berichteten, dass es teilweise bis Mitternacht zu lautem Schreien, Stampfen, Türenschlagen, Rücken von Möbeln und Poltern gekommen sei. In der Wohnung lebte ein Paar zusammen mit zwei Kindern und deren Mutter. Die Vermieterin erhob schließlich Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Köln wiesen die Räumungsklage ab. Das Landgericht bemängelte, dass nicht vorgetragen wurde, was genau in der Wohnung der Beklagten passiert sei. Wegen der Anwesenheit der Kinder sei zu Gunsten der Beklagten davon auszugehen, dass es sich um als sozialadäquaten hinzunehmenden, bei Anwesenheit von Kindern nicht zu vermeidenden Lärm gehandelt habe. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Klägerin.

Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Klägerin. Die Klägerin habe die Lärmbelästigung nach Zeitpunkt, Art, Intensität, Dauer und Häufigkeit genau beschrieben und überdies durch ein detailliertes, über einen längeren Zeitraum erstelltes Lärmprotokoll konkretisiert. Zur genauen Ursache des Lärms und der Person des Verursachers habe die Klägerin mangels Einblick in die Wohnung der Beklagten nichts vortragen können. Sie sei daher nicht gehalten gewesen, Ausführungen dazu zu machen, “was genau” in der Wohnung der Beklagten passiert sei. Das Landgericht habe den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Das Gericht habe nicht ausschließlich von Kinderlärm ausgehen dürfen. Vielmehr hätte es angesichts der ausreichenden Begründung der Klägerin den angebotenen Zeugenbeweis bezüglich der Lärmbelästigungen erheben müssen.