Aktuelles

18. Oktober 2021 – Legal
Keine Haftung der Bank bei Verlustmeldung einer EC-Karte erst nach 30 Minuten

Die Haftung einer Bank für die nach Verlust einer Debitkarte erfolgten Geldabhebungen ist ausgeschlossen, soweit ein Verschulden des Karteninhabers bei der Verwahrung der PIN nicht ausgeschlossen ist und eine sofortige Sperrung der Karte nach Feststellung des Verlustes unterbleibt. Das entschied das Amtsgericht Frankfurt (Az. 32 C 6169/20 (88)).

Die Klägerin hatte am 11.11.2019 um 10:42 Uhr telefonisch gegenüber ihrer Bank den Verlust ihrer Debitkarte gemeldet und zugleich ihre Sperrung veranlasst. Bereits um 10:15 Uhr und 10:16 Uhr war es jedoch zu zwei Barabhebungen zu je 500 Euro gekommen. In ihrer schriftlichen Verlustmeldung am 19.11.2019 gab die Klägerin an, den Verlust bereits um 10:10 Uhr bemerkt zu haben. Im Rahmen der auf die Erstattung der Kontozahlungen gerichteten Klage behauptete die Klägerin, ihr Portemonnaie auf dem Arbeitsweg aus der Handtasche verloren oder entwendet bekommen zu haben und diesen Verlust erst um 10:30 Uhr bemerkt zu haben. Auch habe niemand autorisierten Zugang zu ihrer Karte gehabt, sodass die PIN ausgespäht worden sein müsse.

Die Klage blieb ohne Erfolg. Das Gericht sah, nachdem die Abhebungen ausweislich der Transaktionsprotokolle mit der Originalkarte und PIN erfolgt waren, einen möglichen Verstoß gegen die Obliegenheit der Klägerin nicht als widerlegt an, die PIN getrennt von der Karte zu verwahren oder diese nicht auf der Karte zu notieren. Zugleich sei der Klägerin ein, den Erstattungsanspruch ausschließender Sorgfaltsverstoß auch deshalb anzulasten, weil sie ausweislich ihrer schriftlichen Verlustanzeige den Verlust bereits vor den streitgegenständlichen Abhebungen gemerkt und trotz des mitgeführten Mobiltelefons nicht umgehend gegenüber der Beklagten gemeldet habe. Insofern könne die Klägerin sich auch nicht darauf berufen, ihre IBAN nicht zur Hand gehabt zu haben, da nach den allgemeinen Bedingungen der beklagten Bank die Nennung derselben keine Voraussetzung für die Kartensperrung im Verlustfall sei.