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5. Oktober 2021 – Tax
Entgeltliche Vermietungsleistung bei Überlassung eines Firmenfahrzeugs an Arbeitnehmer?

Die Überlassung eines Dienstwagens, der auch zu Privatfahrten genutzt werden darf, an einen Mitarbeiter stellt nur insoweit eine entgeltliche Vermietungsleistung i. S. d. § 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 UStG dar, als der Arbeitnehmer eine Zuzahlung für die Fahrzeugüberlassung an den Arbeitgeber leistet. Die Arbeitsleistung des Mitarbeiters stellt kein Entgelt für die Fahrzeugüberlassung dar. So entschied das Finanzgericht Saarland (Az. 1 K 1034/21).

Der Europäische Gerichtshof hatte zunächst die Vorlagefrage (Rs. C-288/19) beantwortet und ausgeführt, dass eine Vermietung eines Beförderungsmittels voraussetze, dass der Eigentümer des Beförderungsmittels dem Mieter gegen Zahlung eines Mietzinses für eine vereinbarte Dauer das Recht übertrage, das Beförderungsmittel zu benutzen und andere davon auszuschließen. Was die Voraussetzung eines Mietzinses betreffe, führte der EuGH aus, dass das Fehlen einer solchen Zahlung nicht durch den Umstand aufgewogen werden könne, dass im Rahmen der Einkommensteuer die private Nutzung des dem in Rede stehenden Unternehmen zugeordneten Gegenstands als ein quantifizierbarer geldwerter Vorteil und somit in gewisser Weise als ein Teil der Vergütung angesehen werde, auf die der Begünstigte als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung des fraglichen Gegenstands verzichtet habe. Er kommt schließlich zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzung einer entgeltlichen Vermietung im Fall einer kostenfreien Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, die einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichgestellt sein soll, nicht erfüllt sein könne und dass ein solcher Umsatz daher nicht unter Art. 56 Abs. 2 Unterabs. 1 MwStSystRL falle.

Nach Maßgabe dieser Rechtsgrundsätze sei lt. dem Finanzgericht vorliegend die Fahrzeugüberlassung an einen Mitarbeiter, der keine „Zuzahlung” zur Überlassung des Firmenwagens leistete, nicht in Deutschland steuerbar, wohingegen die Fahrzeugüberlassung an einen Mitarbeiter, welcher einen Anteil der Kosten zahlte, in Deutschland steuerbar sei.