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21. September 2021 – Tax
Veräußerung eines Mobilheims stellt kein privates Veräußerungsgeschäft dar

Das Niedersächsische Finanzgericht hat zu der Frage Stellung genommen, ob die Veräußerung eines auf einem Campingplatz aufgestellten Mobilheims als privates Veräußerungsgeschäft der Einkommensbesteuerung unterliegen kann (Az. 9 K 234/17).

 Im vorliegenden Fall hatte der Kläger in 2011 ein sog. Mobilheim als „gebrauchtes Fahrzeug“ (ohne Grundstück) von einer Campingplatzbetreiberin und Grundstückseigentümerin erworben und anschließend vermietet. Dabei handelte es sich um ein Holzhaus (60 qm), das auf einer vom Kläger gemieteten Parzelle (200 qm) auf einem Campingplatz ohne feste Verankerung stand. Dort befand sich das Mobilheim bereits seit 1997. In 2015 veräußerte der Kläger dieses Mobilheim mit Gewinn. Das Finanzamt unterwarf den Vorgang der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft.

Die Klage hatte vor dem Niedersächsischen Finanzgericht Erfolg. Die isolierte Veräußerung eines Mobilheims stellt selbst dann kein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne von § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG dar, wenn es sich bewertungsrechtlich um ein Gebäude (auf fremdem Grund und Boden) handelt, dessen Erwerb und Veräußerung der Grunderwerbsteuer unterliegt, und bei dem der Zeitraum zwischen Erwerb und Veräußerung weniger als 10 Jahre beträgt.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist unter dem Aktenzeichen IX R 22/21 beim Bundesfinanzhof anhängig.