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6. September 2021 – Legal
Mieterwechsel bei studentischer Wohngemeinschaft zulässig

Wenn es für den Vermieter erkennbar ist, dass er einen Mietvertrag mit einer studentischen Wohngemeinschaft abschließt, besteht für die Mieter ein Anspruch auf Auswechslung einzelner Mieter. Der Vermieter kann den Mieterwechsel nur ablehnen, wenn ein in der Person des neuen Mieters liegender wichtiger Grund vorliegt. Das entschied das Amtsgericht Gießen (Az. 47 C 19/20).

Seit einigen Jahren bewohnten wechselnde Studenten eine 3-Zimmer-Wohnung. Die Auswechslung einzelner Mieter war dabei stets unproblematisch. Ende 2018/Anfang 2019 wurde das Mietshaus verkauft. Nachdem eine der Mieterinnen im Januar 2019 aus der Wohnung auszog, stritten sich die Mieter mit dem neuen Vermieter über die Möglichkeit des Einzugs eines neuen Mieters. Der Vermieter lehnte den Mieterwechsel ab, sodass es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kam.

Das Gericht gab den Mietern Recht. Die Wohngemeinschaft sei berechtigt, jederzeit ohne ausdrückliche Zustimmung des Vermieters die einzelnen Bewohner gegen andere auszuwechseln. Etwas anderes gelte nur, wenn in der Person des neuen Bewohners ein wichtiger Grund zur Ablehnung bestehe. Aus den Umständen des Vertragsschlusses ergebe sich, dass die ursprüngliche Vermieterin wusste, dass sie einen Mietvertrag mit einer Wohngemeinschaft abschließt. So waren sämtliche Mieter Studenten, in jungem Alter und nicht miteinander verwandt. Zudem habe die räumliche Aufteilung der Wohnung für das Vorliegen einer Wohngemeinschaft gesprochen. Schließlich sei es nachfolgend zu mehreren Mieterwechseln gekommen. Die Kenntnis der ursprünglichen Vermieterin müsse der neue Vermieter gegen sich gelten lassen. Er sei durch den Kauf in den Mietvertrag eingetreten.