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5. Juli 2021 – Tax
Zeitraumbezogene Zuzahlungen des Arbeitnehmers für ein ihm auch zur Privatnutzung überlassenes betriebliches Kfz vorteilsmindernd zu berücksichtigen

Zeitraumbezogene (Einmal-)Zahlungen des Arbeitnehmers für die außerdienstliche Nutzung eines betrieblichen Kfz sind bei der Bemessung des geldwerten Vorteils auf den Zeitraum, für den sie geleistet werden, gleichmäßig zu verteilen und vorteilsmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch bei zeitraumbezogenen Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten eines ihm auch zur Privatnutzung überlassenen betrieblichen Kfz. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. VI R 19/18).

Die gleichmäßige Aufteilung der Einmalzahlung auf den vereinbarten Zeitraum von 96 Monaten stelle hier eine nach den wirtschaftlichen Gegebenheiten mögliche Gestaltung dar. Durch sie werde die Zuzahlung gleichmäßig auf die von den Vertragsparteien offenbar zugrunde gelegte voraussichtliche Dauer der Kfz-Überlassung verteilt. Die vereinbarte zeitliche Aufteilung erscheine weder willkürlich noch widerspreche sie den wirtschaftlichen (Wert-)Verhältnissen. Einer vergleichbaren Verteilung der Zuzahlung auf der Einnahmenseite könne die steuerliche Anerkennung damit nicht abgesprochen werden.

Zudem trage die gleichmäßige Verteilung der Zuzahlung über die (voraussichtliche) Dauer der Kfz-Überlassung dem maßgeblichen steuerrechtlichen Rechtsgrund für die vorteilsmindernde Berücksichtigung der Zuzahlung Rechnung. Denn auch insoweit bestehe der geldwerte Vorteil, den der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zuwende, nur in Höhe der Differenz zwischen dem Wert der Kfz-Überlassung und der Zuzahlung. Die Art und Weise der Zahlung (monatlich, jährlich oder als Einmalbetrag für einen längeren Zeitraum) sei für die Frage der Bereicherung des Arbeitnehmers ohne Bedeutung. Wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine solche gleichmäßige Verteilung der Zuzahlung vereinbaren, sei sie der Besteuerung folglich in der Regel zugrunde zu legen.