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25. Juni 2021 – Tax
Wohnungsvermietung: Energielieferungen sind steuerpflichtige Hauptleistungen

Das Finanzgericht Münster entschied, dass die durch den Vermieter an den Mieter erbrachten Energielieferungen nicht als Nebenleistungen zur steuerfreien Wohnungsvermietung, sondern als steuerpflichtige Hauptleistungen anzusehen sind (Az. 5 K 3866/18 U). Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig (Az. V R 15/21).

Im Streitfall vermietete die Klägerin ein Grundstück, auf dem sich u. a. ein Haupthaus mit zwei Wohnungen befand. Die Mieter leisteten monatliche Vorauszahlungen für Heizung sowie Warmwasser, die jährlich – zum Teil nach Verbrauch und zum Teil nach Wohnfläche – abgerechnet wurden. In 2016 installierte die Klägerin eine neue Heizungsanlage im Haupthaus. Des Weiteren wurden für jeden Mieter eigene Einzelzähler zur Erfassung der Wärmemengen installiert. Außerdem erhielten sie die Möglichkeit, die Heizungs- und Wassertemperaturen individuell zu regulieren und bei Beschwerden den Anlagenhersteller direkt zu kontaktieren. Ab Oktober 2016 gab die Klägerin Umsatzsteuervoranmeldungen ab, mit denen sie auf die Kleinunternehmerregelung verzichtete, steuerpflichtige Umsätze aus den Energielieferungen an die Mieter angab und die Vorsteuern aus der Rechnung über die Installation der Heizungsanlage sowie den Gaslieferungen geltend machte, was im Ergebnis zu Erstattungsbeträgen führte. Das beklagte Finanzamt setzte die Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate Oktober bis Dezember 2016 auf jeweils 0 Euro fest, weil die Energielieferungen an die Mieter unselbstständige Nebenleistungen zu der steuerfreien Wohnungsvermietung darstellten. Während des Klageverfahrens erließ es einen Umsatzsteuerjahresbescheid für 2016 über ebenfalls 0 Euro.

Die Klage hatte vor dem Finanzgericht Münster überwiegend Erfolg. Das Gericht hat die Energielieferungen an die Mieter nicht als Teil der steuerfreien Vermietungsumsätze, sondern als eigenständige steuerpflichtige Leistungen angesehen, da die Energielieferungen gesondert abgerechnet werden und die Mieter den Verbrauch individuell regeln können. Der Umstand, dass die Nebenkosten teilweise nach Wohnfläche berechnet werden, führe nicht zur Annahme einer unselbstständigen Nebenleistung, da dies lediglich die Bemessung des Entgelts betreffe. Das Finanzgericht hat jedoch – aufgrund des Verzichts auf die Kleinunternehmerregelung – auch die Energielieferungen für die Monate Januar bis September 2016 in die Bemessungsgrundlage einbezogen, was zu einer Minderung des Erstattungsbetrags geführt hat.