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25. Juni 2021 – Legal
Wohnsitz im Ausland: Eigenbedarfskündigung bedarf näherer Erläuterungen zur Rückkehr und Nutzung der Wohnung

Wenn eine Wohnungseigentümerin ihren Wohnsitz im Ausland hat, muss sie für eine Eigenbedarfskündigung erläutern, ob sie überhaupt zurückkehren will, warum sie zurückkehren will und welche Art der Nutzung der Wohnung geplant ist. Anderenfalls ist die Eigenbedarfskündigung unwirksam. Das entschied das Amtsgericht Hamburg (Az. 49 C 569/20).

Die Mieter einer etwa 78 qm großen 2-Zimmer-Wohnung in Hamburg erhielten im Dezember 2019 von der Eigentümerin der Wohnung eine Eigenbedarfskündigung. Die Wohnungseigentümerin lebte in Stockholm in Schweden und gab in der Kündigung an, ihre Wohnung in Hamburg zukünftig selbst nutzen zu wollen. Die Mieter wehrten sich gegen die Kündigung, sodass die Wohnungseigentümerin schließlich Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung erhob.

Das Gericht gab jedoch den Mietern Recht. Der Eigentümerin stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Die Kündigung wegen Eigenbedarfs sei unwirksam, da sie nicht ausreichend begründet sei. Der von der Klägerin angeführte zukünftige Nutzungswille sei ohne weitere Erläuterung erkennbar widersprüchlich. Denn ein Leben in Stockholm sei nicht mit der Benutzung einer Wohnung in Hamburg in Einklang zu bringen. Ob die Klägerin nach Hamburg zurückkehren möchte, welche Gründe es hierfür gebe oder ob es sich beispielsweise um eine rein sporadische Nutzung handeln solle, falls die Klägerin sich mal gelegentlich in Hamburg aufhalten sollte, sei dem Kündigungsschreiben nicht zu entnehmen. Vor diesem Hintergrund sei für die Mieter die Prüfung, inwieweit ein Eigenbedarf der Klägerin tatsächlich bestehe, nicht möglich.