Aktuelles

22. Juni 2021 – Tax
Sind Zahlungen aufgrund von geänderten Zinsbescheiden als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen?

Das Finanzgericht Münster hat zur Berücksichtigung von Zahlungen aufgrund von geänderten Zinsbescheiden als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen Stellung genommen (Az. 14 K 2712/16).

Streitig war, in welchem Umfang von dem Kläger an die Finanzbehörde im Streitjahr aufgrund von Änderungen zuvor erfolgter Zinsfestsetzungen geleistete Zahlungen als negative (Zins-)Einnahmen zu qualifizieren und als solche bei der Ermittlung von dessen im Streitjahr erzielten Einkünften aus Kapitalvermögen steuerlich zu berücksichtigen sind.

Das Gericht vertrat die Auffassung, die Finanzbehörde habe die Zinszahlungen des Klägers im Streitjahr zu Recht nur insoweit als Rückabwicklung zuvor ausgezahlter Erstattungszinsen und damit als negative Einnahmen des Klägers aus Kapitalvermögen angesehen, als die gegenläufigen Zinsberechnungen auf denselben Betrag und denselben Zinszahlungszeitraum entfielen.

Nachzahlungszinsen auf Steuernachforderungen seien als privat veranlasste Schuldzinsen einkommensteuerrechtlich unerheblich. Die Rückzahlung erhaltener Erstattungszinsen durch den Steuerpflichtigen könne bei diesem zu negativen Einnahmen aus Kapitalvermögen führen. Allerdings könnten nicht in jeder durch eine Minderung des bisherigen Erstattungsbetrages ausgelösten (Rück-)Zahlung von Zinsen negative Einnahmen aus Kapitalvermögen gesehen werden. Denn negative Einnahmen lägen nur dann vor, wenn die Rückzahlung der Einnahmen durch das der Auszahlung zu Grunde liegende Rechtsverhältnis veranlasst sei, mithin die aus diesem Rechtsverhältnis erzielten Einnahmen an den zuvor Zahlenden zurückerstattet würden.

In eine geänderte Zinsfestsetzung würden die bisher festgesetzten Zinsen und die nach dem neuen Unterschiedsbetrag neu berechneten Zinsen einfließen. Für die einkommensteuerrechtliche Beurteilung der auf Grund einer geänderten Zinsfestsetzung gezahlten Zinsen könne es daher nicht darauf ankommen, welcher Zinsbetrag abschließend festgesetzt worden sei. Denn dieser Zinsbetrag stelle einen Saldo aus den bisher festgesetzten und den neu festgesetzten Zinsen dar, der für die einkommensteuerrechtliche Beurteilung ungeeignet sei. Maßgeblich sei vielmehr, ob und – wenn ja – inwieweit es tatsächlich zu einer Rückabwicklung früherer Zinszahlungen komme. Dies sei jedoch nur insoweit der Fall, als die aufgrund einer geänderten Zinsfestsetzung von dem Steuerpflichtigen gezahlten Zinsen auf denselben Betrag und denselben Zeitraum entfallen wie die aufgrund der vorherigen Zinsfestsetzung an die Finanzbehörde gezahlten Zinsen. Nur insoweit sei die Zahlung der Zinsen durch das der Auszahlung von Erstattungszinsen zu Grunde liegende Rechtsverhältnis veranlasst.

Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (BFH-Az. IV R 9/21).