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11. Juni 2021 – Tax
Erschließungskosten als Bestandteil der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer

Wenn ein Grundstück im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrages noch nicht erschlossen ist, sich der Veräußerer jedoch verpflichtet, das Grundstück dem Erwerber in erschlossenem Zustand zu verschaffen, ist das Grundstück in diesem Zustand Gegenstand des Erwerbsvorgangs im grunderwerbsteuerlichen Sinne und der auf die Erschließung entfallende Teil des Kaufpreises ist Entgelt für den Grundstückserwerb. Das entschied das Finanzgericht Münster (Az. 8 K 1438/19).

Nach dem Grunderwerbsteuergesetz unterliegt ein Kaufvertrag, der den Anspruch auf Übereignung eines inländischen Grundstücks begründet, der Grunderwerbsteuer. Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist die Gegenleistung. Bei einem Grundstückskauf gilt als Gegenleistung u. a. der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen. Danach gehören alle Leistungen des Erwerbers zur grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung, die dieser nach den vertraglichen Vereinbarungen gewährt, um das Grundstück zu erwerben. Als Gegenleistung im grunderwerbsteuerlichen Sinne kommen nur Leistungen in Betracht, die der Erwerber als Entgelt für den Erwerb des Grundstücks gewährt oder die der Veräußerer als Entgelt für die Veräußerung des Grundstücks empfängt.

Für den Umfang der Gegenleistung sei entscheidend, in welchem tatsächlichen Zustand das Grundstück zum Gegenstand des Erwerbsvorgangs gemacht wurde. Ob Erschließungskosten als Gegenleistung zu erfassen seien, sei danach zu beurteilen, ob das Grundstück unerschlossen oder erschlossen bzw. mit der Verpflichtung des Veräußerers, es erschlossen zu verschaffen, Gegenstand des Erwerbsvorgangs sei. Ein Grundstück sei tatsächlich erschlossen, wenn bereits die Erschließungsanlagen, z. B. Straßen-, Verkehrs- und Grünanlagen vorhanden seien.

Wenn ein Grundstück im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrags bereits tatsächlich erschlossen sei, könne Gegenstand eines solchen Vertrages nur das erschlossene Grundstück sein; der zur Abgeltung der Erschließung neben dem eigentlichen Grundstückskaufpreis gesondert ausgewiesene Betrag gehöre in diesem Fall zur Gegenleistung. Wenn das Grundstück hingegen im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrages noch nicht erschlossen sei, verpflichte sich jedoch der Veräußerer, das Grundstück dem Erwerber in erschlossenem Zustand zu verschaffen, so sei das Grundstück in diesem Zustand Gegenstand des Erwerbsvorgangs. Der auf die Erschließung entfallende Teil des Kaufpreises sei dann Entgelt für den Grundstückserwerb. Ob das erschlossene Grundstück Gegenstand der Übereignungsverpflichtung sei, sei im Wege der Auslegung der getroffenen Vereinbarungen zu ermitteln.