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14. Mai 2021 – Tax
Abschreibung: Nutzungsdauer eines festverankerten Hausboots beträgt 30 Jahre

Bei einem Hausboot, das auf einem Binnengewässer liegt und nicht gefahren wird, ruhen die Wohnräume auf Pontons, die nach den AfA-Tabellen über 30 Jahre abzuschreiben sind. Darauf weist das Finanzgericht Düsseldorf hin (Az. 11 K 3321/17).

Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bzw. die Gesamtnutzungsdauer eines Wirtschaftsguts ist nach den Gegebenheiten des konkreten Betriebs bzw. nach den tatsächlichen Verhältnissen beim einzelnen Steuerpflichtigen unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zu schätzen. Als Hilfsmittel für die Schätzung hat das Bundesministerium der Finanzen unter Beteiligung der Fachverbände der Wirtschaft AfA-Tabellen für allgemein verwendbare Anlagegüter und für verschiedene Wirtschaftszweige herausgegeben. Sie berücksichtigen sowohl die technische als auch die wirtschaftliche Nutzungsdauer. Sie haben zunächst die Vermutung der Richtigkeit für sich, sind aber für die Gerichte nicht bindend.

Die hier in den Streitjahren maßgebliche AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter, die auch für die Überschusseinkunftsarten gilt, sieht unter dem Gliederungspunkt „4.4 Wasserfahrzeuge“ eine Nutzungsdauer von 30 Jahren für Pontons (4.4.2) und von 20 Jahren für Barkassen (4.4.1) und Segelyachten (4.4.3) vor. Die AfA-Tabelle für den Wirtschaftszweig „Hochsee-, Küsten- und Binnenschifffahrt“ geht unter dem Gliederungspunkt „1. Seeschifffahrt (Hochsee- und Küstenschifffahrt)“ von einer Nutzungsdauer von zwölf Jahren bei sonstigen Seeschiffen (1.3) aus. Unter dem Gliederungspunkt „2. Binnenschifffahrt“ führt sie u. a. Pontons (2.5) mit einer Nutzungsdauer von 30 Jahren, Transportpontons (2.6), Barkassen und Motorboote (2.1) mit einer Nutzungsdauer von 20 Jahren sowie Werkstattschiffe (2.11) mit einer Nutzungsdauer von 25 Jahren auf. Hausboote werden in keiner AfA-Tabelle genannt.

Nach diesen Grundsätzen könne der Schätzung der Finanzbehörde, die Nutzungsdauer des Hausboots betrage 20 Jahre, nicht gefolgt werden. Beim Hausboot über das hier zu entscheiden war, ruhen die Wohnräume auf Pontons, die nach den o. g. AfA-Tabellen über 30 Jahre abzuschreiben seien. Da das Boot keine Motorisierung besitze, könne es nicht mit Transportpontons oder Motorbooten, deren Nutzungsdauer 20 Jahre betrage, gleichgesetzt werden. Auch mit sonstigen Seeschiffen, die bei der Hochsee- und Küstenschifffahrt eingesetzt werden, sei es nicht vergleichbar. Denn es liege auf einem Binnengewässer und werde nicht gefahren. Es sei dort fest verankert und werde zum Wohnen genutzt. Die Eintragung in ein Schiffsregister führe zu keinem anderen Ergebnis, da sie die wirtschaftliche und technische Abnutzung des Hausboots nicht zu beeinflussen vermöge.

Die Berücksichtigung einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 30 Jahren scheide im Streitfall dennoch aus. Gemäß dem sog. Verböserungsverbot dürfe das Gericht eine von der Finanzbehörde vorgenommene Steuerfestsetzung nicht zum Nachteil des Steuerpflichtigen ändern, mithin keine höhere Steuerfestsetzung vornehmen.