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6. April 2021 – Tax
Doppelbelastung von Stückzinsen mit Einkommen- und Erbschaftsteuer

Das Finanzgericht Münster entschied, dass es nicht unbillig ist, Stückzinsen bei der Veräußerung ererbter Investmentanteile mit dem Abgeltungsteuersatz zu belasten, wenn diese auf einen Zeitraum vor dem Erbfall entfallen und daher bereits der Erbschaftsteuer unterlegen haben (Az. 7 K 3409/20 AO).

Im vorliegenden Fall erbte der Kläger in 2013 Investmentanteile an einem thesaurierenden Geldmarktfonds. Diese Anteile wurden mit einem Wert von ca. 120.000 Euro der Erbschaftsteuer unterworfen. 2017 veräußerte er die Wertpapiere zu einem Kurswert von ca. 115.000 Euro. Nach der Steuerbescheinigung der Sparkasse waren im Veräußerungserlös Stückzinsen von ca. 35.000 Euro enthalten. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger geltend, dass aufgrund des gefallenen Kurses die Stückzinsen auf einen Zeitraum vor dem Erbfall entfielen. Die anteilige Erbschaftsteuerbelastung betrage 30 % (ca. 10.500 Euro), sodass die Einkommensteuer gem. § 35b EStG zu ermäßigen sei. Das Finanzamt unterwarf die Stückzinsen dem Abgeltungsteuersatz von 25 % und berücksichtigte keine Steuerermäßigung. Diese gelte nur für die tarifliche Einkommensteuer. Nachdem der Kläger auf Hinweis des Gerichts die hiergegen erhobene Klage zurückgenommen hatte, wurde der Einkommensteuerbescheid bestandskräftig.

Anschließend beantragte der Kläger eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen und führte hierfür die Doppelbelastung der Stückzinsen an, die mit 30 % Erbschaftsteuer und 25 % Abgeltungsteuer über dem Spitzensteuersatz liege. Das beklagte Finanzamt lehnte den Antrag ab und verwies u. a. auf die eindeutige gesetzliche Regelung in § 35b EStG.

Das Finanzgericht Münster wies die Klage ab. Der Umstand, dass die Steuerermäßigung nach § 35b EStG auf Kapitaleinkünfte, die dem Abgeltungsteuersatz unterliegen, nicht anwendbar ist, sei nicht sachlich unbillig. Aus der gesetzlichen Systematik ergebe sich, dass die streitbefangenen Wertpapiere sowohl der Erbschaft- als auch der Einkommensteuer zu unterwerfen seien. Die aus der späteren Veräußerung resultierende Einkommensteuer sei nicht als Nachlassverbindlichkeit bei der Erbschaftsteuer abziehbar. Umgekehrt könne die Erbschaftsteuer auch nicht bei der Einkommensteuer abgezogen werden. Der Gesetzgeber habe mit § 35b EStG zwar die Doppelbelastung mit beiden Steuern abmildern wollen, habe dies jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Diese Abmilderung habe er bewusst auf die tarifliche Einkommensteuer beschränkt. Außerdem solle mit § 35b EStG eine Doppelbelastung nur verringert und nicht vollständig ausgeschlossen werden. Außerdem finde § 35b EStG bei einer positiv ausfallenden Günstigerprüfung Anwendung. Des Weiteren führe die Doppelbelastung auch nicht zu einer verfassungswidrigen Übermaßbesteuerung.