Aktuelles

23. März 2021 – Tax
Nennenswerte Zweifel an der vertraglichen Kaufpreisaufteilung zwischen Gebäude, Grund und Boden sowie Inventar

Bei der Prüfung, ob nennenswerte Zweifel an der vertraglichen Aufteilung von Grund und Boden bestehen, sind ausschließlich die objektiven Begebenheiten maßgeblich. Es sind die Bodenrichtwerte heranzuziehen, die für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses gelten, auch wenn sie erst später beschlossen und veröffentlicht werden. So entschied das Finanzgericht Hamburg (Az. 3 K 73/18).

Ein subjektiver Maßstab sei insoweit nicht anzulegen, sodass es ohne Bedeutung sei, ob die Vertragsparteien die Werte kannten oder kennen konnten und ob sie davon ausgingen, den Bodenwert gewissenhaft festgelegt zu haben.

Wenn für ein bebautes Grundstück ein Gesamtkaufpreis gezahlt worden sei, dann sei der Kaufpreis zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die AfA aufzuteilen. Zunächst seien Boden- und Gebäudewert gesondert zu ermitteln und sodann die Anschaffungskosten nach dem Verhältnis der beiden Wertanteile in Anschaffungskosten für den Grund- und Bodenanteil und den Gebäudeanteil aufzuteilen. Wenn die entsprechende Kaufpreisaufteilung im Kaufvertrag vorgenommen wurde, seien diese vereinbarten und bezahlten Anschaffungskosten grundsätzlich auch der Besteuerung zu Grunde zu legen.