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11. März 2021 – Tax
Zur Veräußerung wertloser Aktien

Der Bundesfinanzhof entschied, dass eine Veräußerung i. S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG weder von der Höhe der Gegenleistung noch von der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten abhängig ist. Die Veräußerung wertloser Aktien stelle keinen Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO) dar, selbst wenn sich der Verkäufer verpflichtet, vom Käufer wertlose Aktien zu kaufen (Az. VIII R 9/17).

Im Streitfall veräußerte der Kläger wertlose Aktien an eine Käuferin, von der er im Gegenzug wertlose Aktien erwarb. Er erklärte hieraus Verluste aus Aktienverkäufen. Das beklagte Finanzamt ging von einer teilentgeltlichen Übertragung aus und berücksichtigte den Veräußerungsverlust nicht. Es handele sich um einen Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO. Das Finanzgericht entschied zugunsten des Klägers.

Der BFH wies die Revision des Finanzamts zurück. Der Verlust des Klägers aus der Veräußerung der Aktien sei steuerlich zu berücksichtigen und aufgrund des Antrags nach § 32d Abs. 4 EStG im Rahmen der (Antrags-)Veranlagung mit Aktiengewinnen zu verrechnen (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG). Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch Gewinne aus der Veräußerung von Aktien (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG). Nach Auffassung der Richter bedeutet “Veräußerung” die entgeltliche Übertragung des zumindest wirtschaftlichen Eigentums auf einen Dritten. Im Streitfall sei das Eigentum der Aktien des Klägers unstreitig auf die Käuferin übergegangen, da sie aus seinem Depot aus- und in das Depot der Käuferin eingebucht wurden. Auch sei dieser Rechtsträgerwechsel entgeltlich gewesen, da die Käuferin an den Kläger einen Kaufpreis von 10 Euro gezahlt habe.