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4. März 2021 – Tax
Aufteilung der Einkommensteuerschuld des Insolvenzschuldners bei vom Insolvenzverwalter beantragter Zusammenveranlagung

Die auf den Insolvenzschuldner entfallende Gesamteinkommensteuerschuld ist auf die insolvenzrechtlichen Vermögensbereiche aufzuteilen. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete Steueransprüche sind, soweit diese als Masseverbindlichkeiten zu qualifizieren sind, gegenüber dem Insolvenzverwalter festzusetzen. Sonstige, nach Insolvenzeröffnung begründete Steueransprüche sind insolvenzfrei und gegen den Insolvenzschuldner festzusetzen. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. VIII R 19/18).

Die Ausübung des Veranlagungswahlrechts durch den Insolvenzverwalter stelle eine Handlung i. S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO dar, die zur Folge habe, dass auch die auf der Zusammenveranlagung beruhende Einkommensteuerschuld als Masseverbindlichkeit anzusehen sei. Wenn der Insolvenzverwalter die Zusammenveranlagung wähle, sei daher auch die auf Einkünfte der nicht insolventen Ehefrau entfallende Einkommensteuer im gleichen Verhältnis wie die durch die Einkünfte des Insolvenzschuldners ausgelöste Einkommensteuer zwischen der Insolvenzmasse und dem insolvenzfreien Vermögen zu verteilen.

Ein Altersentlastungsbetrag nach dem Einkommensteuergesetz sei im Rahmen der Ermittlung der den Vermögensbereichen zuzuordnenden Einkünfte – und damit auch zugunsten des Insolvenzverwalters – zu berücksichtigen.