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17. Februar 2021 – Tax
Gestaltungsmissbrauch durch Beteiligungs- und Darlehensgeschäfte innerhalb eines Konzerns zur Umgehung der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen

Gegenläufige, einem Gesamtplan folgende Beteiligungs- und Darlehensgeschäfte, die nur dazu dienen, einen steuerlichen Verlust zu kreieren, um die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen zu umgehen und die sich bei einer Gesamtbetrachtung in ihrem wirtschaftlichen Ergebnis ausgleichen, sind als Gestaltungsmissbrauch zu qualifizieren. So entschied das Finanzgericht Hessen (Az. 4 K 1644/18).

Geklagt hatte eine zu einem Bankkonzern gehörende Kapitalgesellschaft, der das Finanzamt die Berücksichtigung eines Verlustes aus der Veräußerung von Wandelanleihen versagt hatte. Den Verlust erklärte die Klägerin, da sie den gleich hohen Gewinn aus dem Verkauf von Anteilen an einer konzerneigenen Gesellschaft als steuerfrei nach dem Körperschaftsteuergesetz ansah. Den so erklärten Verlust hatte die Klägerin genutzt, um den bei ihr angefallenen Veräußerungsgewinn in beträchtlicher Höhe aus dem Verkauf eines Flugzeugs steuerlich auszugleichen.

In dem gewählten Gestaltungsmodell sollten durch gegenläufige wechselseitige Darlehens-und Wandelanleihegeschäfte innerhalb des Konzerns, die sich im wirtschaftlichen Ergebnis gegenseitig neutralisierten, zum einen Betriebsausgaben durch einen Verlust aus dem Verkauf von Wandelanleihen und zum anderen ein gleich hoher, nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfreier Gewinn aus Beteiligungsverkäufen generiert werden. Die Betriebsausgaben nutzte die Klägerin, um Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf gebrauchter Flugzeuge in Millionenhöhe nach Ablauf der Leasingdauer auszugleichen und damit deren Besteuerung zu umgehen. Zuvor hatte die Klägerin zur Verhinderung der Besteuerung der zu erwartenden Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf der Flugzeuge bei der Leasinggesellschaft durch gesellschaftsrechtliche Gestaltungen über einzelne Untergesellschaften die Flugzeuge ohne Aufdeckung der stillen Reserven von der Leasinggesellschaft übernommen. Für die Übernahme ihrer zu erwartenden Steuerlast aus den Flugzeugverkäufen hatte die Leasinggesellschaft ein Entgelt entrichtet.

Das Gericht hat die Gestaltung zur Umgehung der Besteuerung der Veräußerungsgewinne aus den Flugzeugverkäufen steuerlich nicht anerkannt. Zum einen hat es in seiner rechtlichen Beurteilung den Verlust aus dem Verkauf der Wandelanleihen nicht steuermindernd bei der Gewinnermittlung der Gesellschaft berücksichtigt, sondern wegen eines vorrangigen Veranlassungszusammenhangs zwischen den Darlehens- und den Wandelanleihegeschäften als Veräußerungskosten nach § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG mit den steuerfreien Gewinnen aus den Beteiligungsverkäufen verrechnet.

Zum anderen habe eine als Gestaltungsmissbrauch zu beurteilende unangemessene Gestaltung vorgelegen. Dies sei der Fall, wenn gegenläufige Geschäfte abgeschlossen würden, die ausgehend von einem vorherigen Gesamtplan nur dazu dienten, einen steuerlichen Verlust zu erwirken, sich in ihren wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen jedoch neutralisierten und somit lediglich als formale Maßnahmen darstellten (sog. wirtschaftliches Nullsummenspiel). Ausgehend vom Leistungsfähigkeitsprinzip setze die steuerliche Berücksichtigung von Betriebsausgaben nach den gesetzgeberischen Wertungen voraus, dass für das Unternehmen durch betrieblich veranlasste Maßnahmen eine wirtschaftliche Belastung eingetreten sei. Bei Vorliegen eines Gesamtplans müssten die diesem unterliegenden Geschäfte konzernübergreifend zusammenfassend beurteilt werden.