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10. Februar 2021 – Tax
Pauschal gezahlte Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit nicht steuerfrei

Pauschal gezahlte Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit (SFN-Zuschläge) sind ohne Einzelabrechnung nicht steuerfrei. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 10 K 410/17).

Die Klägerin betrieb ein Kino. In den Streitjahren 2010 bis 2014 beschäftigte sie u. a. Arbeitnehmer, denen sie neben dem Grundlohn eine monatliche Pauschale für Nacht-und/oder Sonntagsarbeit zahlte. Die Zuschläge wurden in den Lohnabrechnungen gesondert ausgewiesen und nicht der Lohnsteuer unterworfen. Die Finanzbehörde kam zu dem Ergebnis, dass die an die Arbeitnehmer gezahlten SFN-Zuschläge nicht nach § 3b EStG steuerfrei seien, da diese nicht stundenweise berechnet, sondern pauschal gezahlt worden seien.

Das Gericht hielt diese Entscheidung für rechtmäßig. Pauschale Zuschläge, die ohne Rücksicht auf tatsächlich erbrachte Leistungen zu o. g. Zeiten gezahlt werden, können nur dann und soweit beim Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber steuerfrei belassen werden, als sie nach dem übereinstimmenden Willen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf die spätere Einzelabrechnung geleistet werden. Das sei hier nicht der Fall gewesen.

Die Klägerin habe den Arbeitnehmern im Streitzeitraum pauschale Zuschläge für Sonntags-und/oder Nachtarbeit ausgezahlt. Dass es sich um Pauschalen handelte, ergebe sich bereits daraus, dass die Höhe der monatlich ausgezahlten Zuschläge über Jahre hinweg unverändert blieb. Dass es sich bei den pauschalen Zuschlägen lediglich um Abschlagszahlungen oder Vorschüsse handelte sei nicht ersichtlich. Auf das Erfordernis der Fertigung von Einzelabrechnungen bei Abschluss des Lohnkontos aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls könne hier auch nicht ausnahmsweise verzichtet werden. Die Arbeitnehmer hatten weder feste Arbeitszeiten noch arbeiteten sie fast ausschließlich zu den begünstigten Zeiten.