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28. Januar 2021 – Tax
Zuteilung von Aktien im Rahmen eines Spin-off – bei Abspaltung keine steuerpflichtige Sachausschüttung

Die Zuteilung von Aktien im Zuge einer Umstrukturierung der Hewlett-Packard Company erfüllt die Voraussetzungen einer Abspaltung im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Damit kommt es im Zeitpunkt der Aktienzuteilung nicht zu einer steuerpflichtigen Sachausschüttung. Das entschied das Niedersächsische Finanzgericht (Az. 13 K 223/17).

Der Kläger hielt Aktien der Hewlett-Packard Company (HPC) in seinem Depot, die er bereits vor dem 31.12.2007 erworben hatte. Im Streitjahr 2015 änderte die HPC ihren Namen in HP Inc. (HPI). Anschließend übertrug die HPI ihr Unternehmenskundengeschäft im Wege eines Spin-off auf die bereits zuvor gegründete Tochtergesellschaft Hewlett-Packard Enterprise Company (HPE). Die Aktionäre der HPC erhielten für eine alte Aktie der HPC eine Aktie der umbenannten HPI und zusätzlich eine Aktie der HPE. Die depotführende Bank erfasste die Zuteilung der zusätzlichen Aktien an der HPE als steuerpflichtige Sachausschüttung und behielt Kapitalertragsteuer ein. Das Finanzamt behandelte den Vorgang ebenfalls als steuerpflichtige Sachausschüttung.

Das Gericht verneinte jedoch die Steuerpflicht der Aktienzuteilung. Es sei entscheidend, dass die in der Anteilszuteilung liegende Sachausschüttung im Streitfall deshalb nicht zu besteuern sei, weil eine (anteilige) Fortführung der Anschaffungskosten fingiert werde. Die ausschließlich Abspaltungen betreffende Vorschrift des § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG verdränge als speziellere gesetzliche Regelung die allgemeinere Regelung. Der Begriff der Abspaltung sei entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung extensiv im Sinne einer typusorientierten Gesamtbetrachtung auszulegen. Ausgehend von einem solchen Auslegungsverständnis lägen hier die Voraussetzungen einer Abspaltung vor.