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19. November 2020 – Legal
Zahlungsrückstand wegen überhöhter Mietminderung kann zu Kündigung führen

Wenn ein Mieter wegen einer Mietminderung zu viel Geld einbehält und in einen mehrmonatigen Zahlungsrückstand fällt, kann eine Kündigung gerechtfertigt sein. Darauf wies das Amtsgericht Stuttgart hin (Az. 32 C 1562/19).

Im vorliegenden Fall ging es unter anderem um eine undichte Duschkabine. Nach jedem Duschen waren große Pfützen auf dem Badezimmerboden, weshalb auch die Möbel beschädigt wurden. Die Kabine wurde erst nach einem Jahr repariert. Bei der Reparatur wurde der Putz im Schlafzimmer beschädigt. Dieser Schaden wurde erst nach weiteren vier Monaten repariert. Die Mieter minderten aufgrund dieser Mängel die Miete, wodurch sie in Zahlungsrückstand gerieten. Da dieser nach einer Weile die Grenze von zwei Monatsmieten überschritt, kündigte der Vermieter. Die Mieter zahlten daraufhin die rückständige Miete nach, räumten die Wohnung aber nicht.

Die Räumungsklage hatte im vorliegenden Fall keinen Erfolg: Mietminderungsansprüche der Mieter hätten bestanden. Die undichte Duschkabine habe zu einer Minderung von 10 Prozent berechtigt, der beschädigte Putz zu einer Minderung von 5 Prozent der Bruttomiete. Bei Berücksichtigung dieser Ansprüche sei der Zahlungsrückstand wesentlich geringer. Die Grenze von zwei Monatsmieten sei nicht erreicht worden. Daher sei die Kündigung hier nicht wirksam gewesen. Zudem hätten die Mieter den ausstehenden Betrag innerhalb der Schonfrist nachgezahlt. Die Mieter hätten die Mietminderung für die undichte Duschkabine mit 11 Prozent zwar zu hoch angesetzt. Damit bewege sich diese aber noch im Rahmen dessen, was üblicherweise von Gerichten angenommen werde.